(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht
des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese
Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung
zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es
an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht
zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch
Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die
Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter
vollstreckt wird.