(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von
Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach §
30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen
Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der
Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher
Nebenleistungen verwenden. Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein
Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt
und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für
die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der
Versicherung an Eides statt gelten die §§
26 und 27 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur
Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen,
Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des
öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur
Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die
Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem
Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen.
Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu
ergehen.