§ 2
Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder 2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
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