(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu
beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller
Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer
Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. Betrifft die
Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch
die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn
dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.