(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald
1. die Voraussetzungen des § 2
weggefallen sind oder
2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,
a) befolgt oder
b) aufgehoben worden ist oder
3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach
Erlass des Verwaltungsakts
a) erloschen oder
b) gestundet worden ist.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr.
2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind
bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder
der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der
Vollstreckung verstoßen.
(4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung
mit § 15
des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. November 2008 (GVBl. I S. 970), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil
eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht
mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch
unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.