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§ 3

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald

1. die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind oder

2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,

a) befolgt oder

b) aufgehoben worden ist oder

3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsakts

a) erloschen oder

b) gestundet worden ist.


(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist.


(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.


(4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

    

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