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§ 33a

Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung


Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Pflichtige aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.

    

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