§ 33a
Pflicht zur gütlichen und
zügigen Erledigung
Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine
gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht
vor, versichert der Pflichtige aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in
Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein. Die
Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.