(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet.
(2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt
zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder
Unterlassung aufgefordert worden ist.
(3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen,
so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die
Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und
69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes
des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die
Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.