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§ 49

Pfändung fortlaufender Bezüge


(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer sonstigen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.


(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.


(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Pflichtige und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.


(4) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung nach Abs. 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

    

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