(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer
sonstigen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird,
erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden.
(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der
Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder
einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des
Dienstherrn.
(3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Pflichtige und
der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich
die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
(4) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so
kann eine Forderung nach Abs. 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer
fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet
werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der
Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.