(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer
Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der
örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.
(2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die
ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten
Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden
Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen.
Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die
ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der
ersuchten Behörde.
(3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25
Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben
Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten.
(4) Vollstreckungshilfe wird auch auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit
Sitz außerhalb des Landes geleistet. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind
hierauf anwendbar. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu
bescheinigen, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Sie ist zum Ersatz der
Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben
werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von
§ 8 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S.
591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), abweichende
und für die hessischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten
im Einzelfall 25 Euro übersteigen.