(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind
besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der
Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.
(2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch
schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt.
(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen
Dienstausweis bei sich führen.
(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten
bestellen.