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§ 6

Vollziehungsbeamte


(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.


(2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt.


(3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen.


(4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen.


(5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.

    

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