(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der
Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), werden durch die Kassen der Gemeinden und
Landkreise vollstreckt.
(2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen
einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen
und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.