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§ 64

Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer


(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.


(2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.

    

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