§ 64a
Vollstreckung zugunsten der
Religionsgemeinschaften
(1) Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen
Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren
Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die
Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Für Gemeinden ohne
eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des
Landkreises, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall ist der Antrag an die
Kasse des Landkreises zu richten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der
Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen
Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens
jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung
der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von
mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden
Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten
(Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.