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§ 64a

Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften


(1) Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.


(2) Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

    

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