1. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines
bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist,
2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine
zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine
Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung
erzwungen werden soll,
3. die Androhung zugestellt worden ist,
4. die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen
ist.