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§ 69

Voraussetzungen der Vollstreckung


(1) Verwaltungsakte nach § 68 können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn

1. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist,

2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll,

3. die Androhung zugestellt worden ist,

4. die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist.


(2) Die Androhung ist auch dann nach Abs. 1 Nr. 3 zuzustellen, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.

    

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