(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum des
Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der
Vollstreckung erfordert; hierbei darf der Vollziehungsbeamte auch verschlossene
Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in
Verbindung steht.
(2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben auch die von dem
Vollziehungsbeamten zugezogenen Zeugen, Polizeivollzugsbeamte sowie Personen,
die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen
können, das Zutrittsrecht nach Abs. 1.
(3) Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr
im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden; die
Anordnung ist vorzuzeigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
zu durchsuchende Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026), entsprechend.
(4) Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist gegen ihn eine
Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich,
so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu
dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.