(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige
nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder
Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die
Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder
Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Auch zu einer
vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes
angehalten werden.
(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50 000 Euro.
(3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen
werden, wenn
1. die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos
geblieben ist,
2. das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und
3. der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf
diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.