(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des
Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt
mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der
Justizverwaltung nach den Vorschriften der §§ 904 bis 910 der
Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Die Verhaftung kann auch durch einen
Vollziehungsbeamten erfolgen.