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§ 76a

Ersatzzwangshaft


(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.


(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Vorschriften der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Die Verhaftung kann auch durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen.

    

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