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§ 79

Vorführung


(1) Hat der Pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist.


(2) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende des auf die Vorführung folgenden Tages.


(3)
§ 68 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

    

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