(1) Hat der Pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder
einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die
zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen
worden ist.
(2) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der
er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende des auf
die Vorführung folgenden Tages.