Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung
geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre
Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies
durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist. Der Vollziehungsbeamte
kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz
seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu
erwartenden Widerstand erforderlich ist.