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§ 8

Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen


Widerstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist. Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.

    

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