Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des
Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb
angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei
Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder
Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.