(1) Die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, und die Höhe
der Kosten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung
(Verwaltungskostenordnung). Die in einer Verwaltungskostenordnung vorgesehenen
Gebührentatbestände gelten nach Maßgabe des § 4 auch im
Falle
1. der Ablehnung eines Antrags oder der Zurückweisung eines
Widerspruchs,
2. der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung
3. der Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs,
soweit dies in der Verwaltungskostenordnung nicht besonders
ausgeschlossen ist.
(2) Für eine Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist,
wird längstens bis zum Ablauf von einem Jahr nach In-Kraft-Treten der
Rechtsvorschrift, auf der die Amtshandlung beruht, eine Gebühr bis zu
fünftausend Euro erhoben.