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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 800, GVBl. II 61-60 § 29

 

Anordnung über die Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem Fahrlehrergesetz

Vom 12. Mai 2004
GVBl. I S. 212

 

Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird bestimmt:

 

§ 1


An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter der hessischen Polizei eingerichtet.

 

§ 2


Zuständige Stelle für die Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Hessische Polizeischule.

 

§ 3


Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.

 

§ 4


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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