



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 800,
GVBl. II 61-60 § 29
Anordnung über die
Zuständigkeit für die Fahrlehrerausbildungsstätte, den Prüfungsausschuss und die
Erlaubnisbehörde im Bereich der Polizei des Landes Hessen nach dem
Fahrlehrergesetz
Vom 12. Mai 2004
GVBl. I S. 212
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25.
August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3762), wird bestimmt:
§ 1
An der Hessischen Polizeischule wird eine Fahrlehrerausbildungsstätte für
Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter der hessischen Polizei eingerichtet.
§ 2
Zuständige Stelle für die Aufgaben des Prüfungsausschusses ist die Hessische
Polizeischule.
§ 3
Zuständige Stelle für die Aufgaben der Erlaubnisbehörde ist das Präsidium für
Technik, Logistik und Verwaltung.
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


