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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 323, GVBl. II 310-105 § 21

 

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
(HFPGDVO)

Vom 11. August 2004
GVBl. I S. 289

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 8 Satz 3 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), wird verordnet:

 

§ 1


In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet das Dienstverhältnis eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.

 

§ 2


Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommunen in Höhe von sieben Euro für jede begonnene Stunde.

 

§ 3


Die
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes vom 10. Juli 2000 (GVBl. I S. 371) wird aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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