


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 323,
GVBl. II
310-105 § 21
Verordnung über die
Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei
(Polizeiorganisationsverordnung - PolOrgVO)
Vom 1. Dezember 2004
GVBl. I S. 393
Aufgrund des
§
91 Abs. 5, des
§
92 Abs. 2 Satz 1, des
§
98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des
§
114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:
Übersicht
§ 1 - Aufgabenwahrnehmung der Polizei
§ 2 - Polizeidienststellen
§ 3 - Landespolizeipräsidium
§ 4 - Polizeipräsidien
§ 5 - Hessisches Landeskriminalamt
§ 6 - Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
§ 7 - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
§ 8 - Hessische Polizeischule
§ 9 - Aufhebung, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Aufgabenwahrnehmung der Polizei
(1) Die der Polizei übertragenen Aufgaben,
1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwehren (§
1 und
§
2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
und
2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§
1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten),
werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die
Kriminalpolizei erfüllt.
(2) Jede Polizeibehörde
1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen,
2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen,
soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann
(Sofortmaßnahmen) und
3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle.
(3) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das
Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.
(4) Zur Bewältigung von Sonderlagen können einzelne Polizeibehörden mit einer
dienstbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden.
§ 2
Polizeidienststellen
Polizeidienststellen sind
1. als oberste Polizeibehörde
das Ministerium des Innern und für Sport als
Landespolizeipräsidium,
2. als Polizeibehörden
a) das Polizeipräsidium Nordhessen mit Dienstsitz in
Kassel,
b) das Polizeipräsidium Osthessen mit Dienstsitz in
Fulda,
c) das Polizeipräsidium Mittelhessen mit Dienstsitz in
Gießen,
d) das Polizeipräsidium Westhessen mit Dienstsitz in
Wiesbaden,
e) das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit
Dienstsitz in Frankfurt am Main,
f) das Polizeipräsidium Südosthessen mit Dienstsitz in
Offenbach am Main,
g) das Polizeipräsidium Südhessen mit Dienstsitz in
Darmstadt,
h) das Hessische Landeskriminalamt mit Dienstsitz in
Wiesbaden,
i) das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit
Dienstsitz in Wiesbaden,
j) das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
mit Dienstsitz in Wiesbaden,
3. als Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule
mit Dienstsitz in Wiesbaden.
§ 3
Landespolizeipräsidium
(1) Das Landespolizeipräsidium (LPP) nimmt als Abteilung des Ministeriums des
Innern und für Sport die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des
Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr.
(2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren
Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der
Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer
Personen übernehmen.
§ 4
Polizeipräsidien
(1) Die Polizeipräsidien (PP) sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung
aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen
Polizeidienststelle übertragen sind (§
94 Satz 1 in Verbindung mit
§
101 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den
Kreisordnungsbehörden verpflichtet.
(2) Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen
1. Polizeipräsidium Nordhessen die kreisfreie Stadt
Kassel,
der Landkreis Kassel,
der Schwalm-Eder-Kreis,
der Landkreis Waldeck-Frankenberg,
der Werra-Meißner-Kreis,
2. Polizeipräsidium Osthessen der Landkreis Fulda,
der Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
der Vogelsbergkreis,
3. Polizeipräsidium Mittelhessen der Landkreis Gießen,
der Lahn-Dill-Kreis,
der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
der Wetteraukreis,
4. Polizeipräsidium Westhessen die kreisfreie Stadt
Wiesbaden,
der Hochtaunuskreis,
der Landkreis Limburg-Weilburg,
der Main-Taunus-Kreis,
der Rheingau-Taunus-Kreis,
5. Polizeipräsidium Frankfurt am Main die kreisfreie
Stadt Frankfurt am Main, der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende
eingefriedete Teil des Flughafens Frankfurt,
6. Polizeipräsidium Südosthessen die kreisfreie Stadt
Offenbach am Main,
der Main-Kinzig-Kreis,
der Landkeis Offenbach,
7. Polizeipräsidium Südhessen die kreisfreie Stadt
Darmstadt,
der Landkreis Bergstraße,
der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum
Dienstbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend,
der Landkreis Darmstadt-Dieburg,
der Odenwaldkreis.
(3) Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke
eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion (PD) zuständig ist. Jede
kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen
Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale
Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der
Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt
oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung
der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden
anzuhören.
(4) Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der
Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils
Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.
(5) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen
werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils
Polizeiautobahnstationen zuständig sind.
(6) Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die
Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt
die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.
(7) Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien
Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der
Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.
(8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden
dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.
§ 5
Hessisches Landeskriminalamt
(1) Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des
Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere
1. mitzuwirken
a) bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen,
wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind,
b) bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch
den Generalbundesanwalt,
2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit
dem Ausland vorzunehmen,
3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
a) in den Fällen des überörtlich organisierten,
ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und
Sprengstoff,
b) in Fällen der organisierten Herstellung oder
Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
c) bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung,
wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind
und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
d) in Fällen der Nuklearkriminalität,
e) bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes
vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zu bearbeiten,
5. auf Ersuchen von Polizeidienststellen,
Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren
zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung
und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu
betreiben,
6. die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren,
7. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen
Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,
8. in Zeugenschutzangelegenheiten
a) Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen
Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer
außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen,
b) die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle
für Hessen wahrzunehmen,
9. kriminalistische und kriminologische Forschungen
durchzuführen,
10. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche
Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,
11. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und
-kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere
Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen.
(2) Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der
betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die
Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im
Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu
übermitteln.
§ 6
Hessisches
Bereitschaftspolizeipräsidium
(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium (HBPP) nimmt über die ihm nach
§
93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der
Polizeihubschrauberstaffel und der Polizeireiterstaffel wahr.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als Wasserschutzpolizei ist eine
Wasserschutzpolizeiabteilung (WSPA) errichtet mit einem festgelegten
Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke
aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder
Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet
die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.
(3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des
Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen
Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.
§ 7
Präsidium für Technik, Logistik
und Verwaltung
(1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und
Kommunikationstechnik übt das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung die
Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten
Polizeidienststellen bezüglich der Informations- und Kommunikationssysteme aus.
Es kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch
für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des
Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.
(2) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist auch zuständige
Behörde für
1. die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit
diese nicht auf andere Polizeidienststellen übertragen ist,
2. die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der
Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung,
3. die Erhebung der Kosten nach anderen Vorschriften des
Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizei; war jedoch für eine
Amtshandlung der Polizei kein Kostenbescheid erlassen worden, sind
Widerspruchsgebühren nach
§ 4 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes von der für die angefochtene
Amtshandlung zuständigen Polizeidienststelle zu erheben.
§ 8
Hessische Polizeischule
(1) Die Hessische Polizeischule ist neben der Aus- und Fortbildung aller
Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung insbesondere
zuständig für
1. die Werbung und Auswahl von Polizeinachwuchskräften
und
2. die Koordinierung und Durchführung internationaler
polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.
(2) Die Hessische Polizeischule berät und unterstützt die Polizeibehörden des
Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und
Einsatzmittel mit. Sie unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst (ZPD).
(3) Die Hessische Polizeischule kann Außenstellen einrichten.
§ 9
Aufhebung, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Die Verordnung über die
Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizei vom 18. Dezember 2000
(GVBl. I S. 644) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

