


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 842,
GVBl. II 310-109 §
11
Verordnung zur Einrichtung
einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes
Vom 22. Februar 2005
GVBl. I S. 105
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird verordnet:
§ 1
Einrichtung einer
Härtefallkommission
(1) Es wird eine Härtefallkommission eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, in
Einzelfällen darüber zu befinden, ob ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a
Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes an das für das Aufenthaltsrecht zuständige
Ministerium gerichtet wird.
(2) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport beruft auf
Vorschlag des Landtages bis zu 19 Abgeordnete des Hessischen Landtages für die
Dauer der Legislaturperiode als Mitglieder der Härtefallkommission und für jedes
Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Härtefallkommission haben über die ihnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 2
Vorsitz, Geschäftsordnung
Die Härtefallkommission bestellt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Die konstituierende Sitzung
beruft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport ein.
§ 3
Datenverarbeitung, Einholung
von Stellungnahmen, Aktenvorlage
Mit Einverständnis der betroffenen Person darf die Härtefallkommission die
Unterlagen eines zu dieser Person geführten Petitionsverfahrens verwenden,
Stellungnahmen von Behörden einholen sowie sich die Akten vorlegen lassen, die
bei diesen Behörden zu der betreffenden Person geführt werden.
§ 4
Ausschlussgründe
Eine Behandlung als Härtefall ist ausgeschlossen, wenn
1. die Ausländerin oder der Ausländer in den letzten
drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist oder
2. die Ausländerin oder der Ausländer wiederholt oder
gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen hat oder verstößt oder auf
andere Weise behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich
hinausgezögert oder behindert oder die Ausländerbehörden über
aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht hat.
§ 5
Härtefallersuchen
Mit dem Härtefallersuchen übermittelt die Härtefallkommission dem für das
Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerium schriftlich die Gründe für ihre
Feststellung, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere
Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Dabei ist auch darzulegen, inwieweit die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind.
§ 6
Anordnung zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis
(1) Eine Anordnung nach § 23a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist
ausgeschlossen,
1. wenn Ausschlussgründe nach § 4 vorliegen oder
2. wenn die Ausländerin oder der Ausländer nicht in der
Lage ist, den Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes zu sichern; dabei bleiben Kindergeld und
Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im
Bundesgebiet zu ermöglichen.
(2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen
werden, wenn
1. Behörden, die Leistungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2
erbringen müssen, ihr Einvernehmen zu einem Härtefallersuchen erteilen oder
2. eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des
Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird, die den Lebensunterhalt einschließlich des
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des Aufenthalts
sichern kann. Der Verpflichtungsgeber muss glaubhaft darlegen, dass er über
entsprechende ausreichende finanzielle Mittel zur Abgabe dieser
Verpflichtungserklärung verfügt.
§ 7
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

