ERSTER TEIL
Zuweisung von Aufgaben der
Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden
Aufgrund des
§
89 Abs. 1 Satz 1 und des
§
89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), verordnet die Landesregierung,
soweit die Aufgabe nach § 1 Nr. 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern und für Sport:
§ 1
Aufgabenwahrnehmung der
allgemeinen Ordnungsbehörden
Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden
wahrgenommen:
1. Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen,
2. Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in
Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,
3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und
Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere
Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der
Anzeige von Sprengungen,
4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.
November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch
besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,
5. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde
die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer
Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,
6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe,
sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht
durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
7. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere
Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
8. Festsetzung der Sperrzeit,
9. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.
Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach
§
43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind
die Bezirksordnungsbehörden zuständig.
ZWEITER TEIL
Organisation und Zuständigkeit
der Polizeidienststellen
Aufgrund des
§
15 Abs. 3 Satz 2, des
§
18 Abs. 2 Nr. 5, des
§
91 Abs. 5, des
§
92 Abs. 2 Satz 1, des
§
98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des
§
114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 2
Aufgabenwahrnehmung der
Polizeibehörden
(1) Die den Polizeibehörden übertragenen Aufgaben,
1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
abzuwehren (§
1 und
§ 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung) und
2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§
1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten),
werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die
Kriminalpolizei erfüllt.
(2) Jede Polizeibehörde
1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen,
2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen,
soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann
(Sofortmaßnahmen) und
3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle.
(3) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der
Kontrollstelle nach
§
18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden
Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser
beauftragter Bediensteter.
(4) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das
Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.
(5) Zur Bewältigung von Sonderlagen kann das Landespolizeipräsidium einzelne
Polizeibehörden mit einer dienstbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben
beauftragen.
§ 3
Polizeidienststellen
Polizeidienststellen sind
1. als oberste Polizeibehörde das Ministerium des
Innern und für Sport (Landespolizeipräsidium),
2. als Polizeibehörden
a) das Polizeipräsidium Nordhessen mit Dienstsitz
in Kassel,
b) das Polizeipräsidium Osthessen mit Dienstsitz
in Fulda,
c) das Polizeipräsidium Mittelhessen mit
Dienstsitz in Gießen,
d) das Polizeipräsidium Westhessen mit Dienstsitz
in Wiesbaden,
e) das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit
Dienstsitz in Frankfurt am Main,
f) das Polizeipräsidium Südosthessen mit
Dienstsitz in Offenbach am Main,
g) das Polizeipräsidium Südhessen mit Dienstsitz
in Darmstadt,
h) das Hessische Landeskriminalamt mit Dienstsitz
in Wiesbaden,
i) das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit
Dienstsitz in Wiesbaden,
j) das Präsidium für Technik, Logistik und
Verwaltung mit Dienstsitz in Wiesbaden,
3. als Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule
mit Dienstsitz in Wiesbaden.
§ 4
Landespolizeipräsidium
(1) Das Landespolizeipräsidium nimmt als Abteilung des Ministeriums des Innern
und für Sport die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der
Hessischen Landesregierung wahr.
(2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren
Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der
Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer
Personen übernehmen.
§ 5
Polizeipräsidien
(1) Die Polizeipräsidien sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller
polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen
Polizeidienststelle übertragen sind (§
94 Satz 1 in Verbindung mit
§
101 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den
Kreisordnungsbehörden verpflichtet.
(2) Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen
1. Polizeipräsidium Nordhessen
die kreisfreie Stadt Kassel,
der Landkreis Kassel,
der Schwalm-Eder-Kreis,
der Landkreis Waldeck-Frankenberg,
der Werra-Meißner-Kreis,
2. Polizeipräsidium Osthessen
der Landkreis Fulda,
der Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
der Vogelsbergkreis,
3. Polizeipräsidium Mittelhessen
der Landkreis Gießen,
der Lahn-Dill-Kreis,
der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
der Wetteraukreis,
4. Polizeipräsidium Westhessen
die kreisfreie Stadt Wiesbaden,
der Hochtaunuskreis,
der Landkreis Limburg-Weilburg,
der Main-Taunus-Kreis,
der Rheingau-Taunus-Kreis,
5. Polizeipräsidium Frankfurt am Main
die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende eingefriedete Teil
des Flughafens Frankfurt,
6. Polizeipräsidium Südosthessen
die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
der Main-Kinzig-Kreis,
der Landkreis Offenbach,
7. Polizeipräsidium Südhessen
die kreisfreie Stadt Darmstadt,
der Landkreis Bergstraße,
der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum Dienstbereich des
Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend,
der Landkreis Darmstadt-Dieburg,
der Odenwaldkreis.
(3) Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke
eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion zuständig ist. Jede kreisfreie
Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In
der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet
werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz
regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die
oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung der Leitung der
Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören.
(4) Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der
Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils
Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.
(5) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen
werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils
Polizeiautobahnstationen zuständig sind.
(6) Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die
Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt
die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.
(7) Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien
Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der
Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.
(8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden
dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.
§ 6
Hessisches Landeskriminalamt
(1) Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des
Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere
1. mitzuwirken
a) bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen,
wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich
sind,
b) bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten
durch den Generalbundesanwalt,
2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit
dem Ausland vorzunehmen,
3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen
a) in den Fällen des überörtlich organisierten,
ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und
Sprengstoff,
b) in Fällen der organisierten Herstellung oder
Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,
c) bei Umweltstrafsachen von überörtlicher
Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu
erwarten sind und soweit nicht das Hessische
Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,
d) in Fällen der Nuklearkriminalität,
e) bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des
Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes
vom 25. Oktober 1993 (BGBl I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2676), zu bearbeiten,
5. auf Ersuchen von Polizeidienststellen,
Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und
Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich
die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und
Brandvorrichtungen zu betreiben,
6. die polizeiliche Kriminalprävention zu
koordinieren,
7. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen
Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,
8. in Zeugenschutzangelegenheiten
a) Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen
Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von
einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst
durchzuführen,
b) die Aufgaben einer zentralen
Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen,
9. kriminalistische und kriminologische Forschungen
durchzuführen,
10. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche
Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,
11. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und
-kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere
Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen.
(2) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch
Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach
§
15 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.
(3) Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der
betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die
Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im
Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.
(4) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu
übermitteln.
§ 7
Hessisches
Bereitschaftspolizeipräsidium
(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium nimmt über die ihm nach
§
93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der
Polizeihubschrauberstaffel und der Polizeireiterstaffel wahr.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine
Wasserschutzpolizeiabteilung errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der
Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils
Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das
Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die
regionalen Dienstbezirke fest.
(3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des
Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen
Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.
§ 8
Präsidium für Technik, Logistik
und Verwaltung
(1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und
Kommunikationstechnik übt das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung die
Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten
Polizeidienststellen bezüglich der Informations- und Kommunikationssysteme aus.
Es kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch
für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des
Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.
(2) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist auch zuständige
Behörde für
1. die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit
diese nicht auf andere Polizeidienststellen übertragen ist,
2. die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der
Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung,
3. die Erhebung der Kosten nach anderen Vorschriften
des Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizei.
§ 9
Hessische Polizeischule
(1) Die Hessische Polizeischule ist neben der Aus- und Fortbildung aller
Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung insbesondere
zuständig für
1. die Werbung und Auswahl von Polizeinachwuchskräften
und
2. die Koordinierung und Durchführung internationaler
polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.
(2) Die Hessische Polizeischule berät und unterstützt die Polizeibehörden des
Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und
Einsatzmittel mit. Sie unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst.
(3) Die Hessische Polizeischule kann Außenstellen einrichten.
DRITTER TEIL
Ausbildung und Bestellung von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
Aufgrund des
§
99 Abs. 4 und des
§
114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 10
Ausbildung
(1) Zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach
§
99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung kann nur bestellt werden, wer aufgrund einer
Ausbildung nach Abs. 3 bis 5 die theoretischen und praktischen Kenntnisse
erworben hat, die zur Wahrnehmung der zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind.
Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits auf andere Weise
erworben wurden.
(2) Die Dienstherrin oder der Dienstherr oder die Arbeitgeberin oder der
Arbeitgeber der in Abs. 1 genannten Personen hat dafür Sorge zu tragen, dass
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die erforderlichen Kenntnisse
durch Aus- und Fortbildung erwerben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen den
in Abs. 1 genannten Personen aufgrund einer Aufgabenübertragung durch
Rechtsverordnung die Befugnisse einer Hilfspolizeibeamtin oder eines
Hilfspolizeibeamten zustehen. Besteht kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
trifft die Verpflichtung das Regierungspräsidium.
(3) Die Ausbildungsdauer der in Abs. 1 genannten Personen darf sechs Wochen
nicht unterschreiten. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30
Stunden. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die
Ausnahmen können sich auf einzelne Lehrgänge oder einzelne
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erstrecken.
(4) Die Ausbildung umfasst in einem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner
verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und
praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen
Bestimmungen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; in einem besonderen
Teil sind Kenntnisse über spezialgesetzliche Regelungen der Rechtsgebiete zu
vermitteln, in denen die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte tätig
werden soll.
(5) Die Ausbildung ist auf der Grundlage eines Lehrstoffplans durchzuführen, der
vom Hessischen Verwaltungsschulverband im Einvernehmen mit den kommunalen
Spitzenverbänden und der Hessischen Polizeischule nach Anhörung der
Regierungspräsidien erstellt wird, und schließt mit einer
Befähigungsnachweisprüfung ab. Bei der Ausbildung werden nach Möglichkeit
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unterstützend tätig.
§ 11
Bedienstete der Forst- und
Fischereiverwaltung
Folgende Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung haben im Rahmen ihrer
forst-, jagd- und fischereidienstlichen Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten:
1. im Bereich der Forstverwaltung Forstbeamtinnen und
Forstbeamte im Außendienst sowie Forstbetriebsangestellte mit vergleichbarer
Ausbildung und entsprechendem Dienstauftrag bei den Forstämtern des
Landesbetriebes Hessen-Forst, der Gemeinden und anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts,
2. im Bereich der Fischereiverwaltung Beamtinnen und
Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes sowie nebenamtliche
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, sofern sie mit der
Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder
Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
sind.
Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
§ 12
Bedienstete der Gewerbe-,
Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder
Veterinäraufsicht
Bedienstete der Gemeinde, des Landkreises oder des Landes, die in der Gewerbe-,
Preis- oder Lebensmittelüberwachung, der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht im
Außendienst tätig sind, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet
der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet
der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
§ 13
Wachpolizei
Angestellte des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und
Vollzugsaufgaben wahrnehmen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist (Wachpolizei), haben
im Rahmen dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der
hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen
und Hilfspolizeibeamten. Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§
55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung) ermächtigt. Zum Waffengebrauch gegen Personen sind sie nur
ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des
§
61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen;
§
61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bleibt unberührt.
VIERTER TEIL
Prüffristen bei
gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
Aufgrund des
§
27 Abs. 4 Satz 1, des
§
98 Abs. 1 Nr. 1 und des
§
114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 14
Regelmäßige Überprüfung
Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten
Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach
den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin
zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Besondere
Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher
Datenspeicherung bleiben unberührt.
§ 15
Prüffristen bei tatverdächtigen
Personen
(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:
1. bei Kindern zwei Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre,
4. bei anderen Personen zehn Jahre.
Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die
Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im Übrigen
auf drei Jahre.
(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen
Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute
Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.
(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine
Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die
Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei
Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen
Maßstäben zu erfolgen.
(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:
1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des
Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a, 184, 184d und 184e des
Strafgesetzbuches, oder
2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§
211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches.
Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren,
hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine
rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches begangen
zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.
§ 16
Prüffristen bei vermissten und
sonstigen Personen
(1) Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist:
1. in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre,
2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre, bei Kindern zwei
Jahre.
(2) Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen
Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.
§ 17
Beginn der Prüffrist
(1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung
begründet hat, in Fällen des § 15 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen
aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug
verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1
ist in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Vermisstenmeldung und in Fällen des § 16
Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermisstensache. Sind die Daten zugleich in
einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn
der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet
hat.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 beginnt die Frist mit der erstmaligen
Speicherung zu dem jeweiligen Zweck.
(3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist
das Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.
§ 18
Zuständige Stellen
(1) Die Prüfung nach den §§ 15 und 16 obliegt der datenverarbeitenden Stelle.
Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die
dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die
Unterlagen führt.
(2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten
Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.
FÜNFTER TEIL
Aufnahme in den Freiwilligen
Polizeidienst und Aufwandsentschädigung
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des
§ 8 Satz 3 des Hessischen
Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294),
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), verordnet der Minister
des Innern und für Sport:
§ 19
Aufnahme
In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die das
achtzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet haben. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet das
Dienstverhältnis eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.
§ 20
Aufwandsentschädigung
Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung
erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine
Aufwandsentschädigung durch die Kommunen in Höhe von sieben Euro für jede
begonnene Stunde.
SECHSTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. Die
Zuweisungsverordnung vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 546),
2. die
Polizeiorganisationsverordnung vom 1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393),
3. die
Verordnung über die Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und
Hilfspolizeibeamten vom 18. März 2002 (GVBl. I S. 51),
4. die
Prüffristenverordnung
vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 322) ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393),
5. die
Verordnung zur Durchführung des Hessischen
Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 11. August 2004 (GVBl. I S.
289),
6. die
Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem
Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 9.
November 1998 (GVBl. I S. 484),
7. die
Verordnung über die zur Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständigen
Verwaltungsbehörden vom 3. Mai 1961 (GVBl. S. 65), geändert durch
Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241).
§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

