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Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
(HSOG-DVO)

Vom 12. Juni 2007
GVBl. I S. 323

 

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden

bullet§ 1 Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden

ZWEITER TEIL
Organisation und Zuständigkeit der Polizeidienststellen

bullet§ 2 Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden
bullet§ 3 Polizeidienststellen
bullet§ 4 Landespolizeipräsidium
bullet§ 5 Polizeipräsidien
bullet§ 6 Hessisches Landeskriminalamt
bullet§ 7 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
bullet§ 8 Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
bullet§ 9 Hessische Polizeischule

DRITTER TEIL
Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten

bullet§ 10 Ausbildung
bullet§ 11 Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung
bullet§ 12 Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht
bullet§ 13 Wachpolizei

VIERTER TEIL
Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung

bullet§ 14 Regelmäßige Überprüfung
bullet§ 15 Prüffristen bei tatverdächtigen Personen
bullet§ 16 Prüffristen bei vermissten und sonstigen Personen
bullet§ 17 Beginn der Prüffrist
bullet§ 18 Zuständige Stellen

FÜNFTER TEIL
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung

bullet§ 19 Aufnahme
bullet§ 20 Aufwandsentschädigung

SECHSTER TEIL
Schlussvorschriften

bullet§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
bullet§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

ERSTER TEIL

Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden

 

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 und des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), verordnet die Landesregierung, soweit die Aufgabe nach § 1 Nr. 2 übertragen wird, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

 

§ 1

Aufgabenwahrnehmung der allgemeinen Ordnungsbehörden


Folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrgenommen:

1. Pass-, Personalausweis- und Ausländerwesen,

2. Versammlungswesen, mit der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist,

3. Waffenwesen, soweit es Erwerb, Führung, Besitz und Einfuhr von Waffen und Munition betrifft und es nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist, sowie Entgegennahme der Anzeige von Sprengungen,

4. Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr und Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774), soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen sind,

5. unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist,

6. Aufsicht über die Beförderung radioaktiver Stoffe, sowie über die Beförderung und Lagerung gefährlicher Güter, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,

7. Lärmbekämpfung, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen ist,

8. Festsetzung der Sperrzeit,

9. Bekämpfung der verbotenen Prostitution.

Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die Bezirksordnungsbehörden zuständig.

 

ZWEITER TEIL

Organisation und Zuständigkeit der Polizeidienststellen


Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 2 Nr. 5, des § 91 Abs. 5, des § 92 Abs. 2 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

 

§ 2

Aufgabenwahrnehmung der Polizeibehörden


(1) Die den Polizeibehörden übertragenen Aufgaben,

1. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 und § 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und

2. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 1 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 163 der Strafprozessordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten),

werden gemeinsam durch die Schutzpolizei und die Kriminalpolizei erfüllt.


(2) Jede Polizeibehörde

1. nimmt ungeachtet ihrer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit Anzeigen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten entgegen,

2. trifft in eigener Zuständigkeit alle Maßnahmen, soweit die zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann (Sofortmaßnahmen) und

3. unterrichtet unverzüglich die zuständige Stelle.


(3) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.


(4) Für gemeinsame Einsätze von Polizeibehörden bestimmt das Landespolizeipräsidium die Einsatzleitung.


(5) Zur Bewältigung von Sonderlagen kann das Landespolizeipräsidium einzelne Polizeibehörden mit einer dienstbereichsübergreifenden Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

 

§ 3

Polizeidienststellen


Polizeidienststellen sind

1. als oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport (Landespolizeipräsidium),

2. als Polizeibehörden

a) das Polizeipräsidium Nordhessen mit Dienstsitz in Kassel,

b) das Polizeipräsidium Osthessen mit Dienstsitz in Fulda,

c) das Polizeipräsidium Mittelhessen mit Dienstsitz in Gießen,

d) das Polizeipräsidium Westhessen mit Dienstsitz in Wiesbaden,

e) das Polizeipräsidium Frankfurt am Main mit Dienstsitz in Frankfurt am Main,

f) das Polizeipräsidium Südosthessen mit Dienstsitz in Offenbach am Main,

g) das Polizeipräsidium Südhessen mit Dienstsitz in Darmstadt,

h) das Hessische Landeskriminalamt mit Dienstsitz in Wiesbaden,

i) das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium mit Dienstsitz in Wiesbaden,

j) das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung mit Dienstsitz in Wiesbaden,

3. als Polizeieinrichtung die Hessische Polizeischule mit Dienstsitz in Wiesbaden.

 

§ 4

Landespolizeipräsidium


(1) Das Landespolizeipräsidium nimmt als Abteilung des Ministeriums des Innern und für Sport die Aufgaben der obersten Polizeibehörde und des Lagezentrums der Hessischen Landesregierung wahr.


(2) Das Landespolizeipräsidium ist für die Durchführung der unmittelbaren Personenschutzaufgaben und für Umfeldmaßnahmen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Landes Hessen zuständig. Es kann auch den Schutz anderer Personen übernehmen.

 

§ 5

Polizeipräsidien


(1) Die Polizeipräsidien sind in ihren Dienstbereichen für die Erfüllung aller polizeilichen Aufgaben zuständig, soweit diese nicht einer anderen Polizeidienststelle übertragen sind (§ 94 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Die Polizeipräsidien sind zur engen Zusammenarbeit mit den Kreisordnungsbehörden verpflichtet.


(2) Den Polizeipräsidien sind als Dienstbereiche grundsätzlich zugewiesen

1. Polizeipräsidium Nordhessen

die kreisfreie Stadt Kassel,
der Landkreis Kassel,
der Schwalm-Eder-Kreis,
der Landkreis Waldeck-Frankenberg,
der Werra-Meißner-Kreis,

2. Polizeipräsidium Osthessen

der Landkreis Fulda,
der Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
der Vogelsbergkreis,

3. Polizeipräsidium Mittelhessen

der Landkreis Gießen,
der Lahn-Dill-Kreis,
der Landkreis Marburg-Biedenkopf,
der Wetteraukreis,

4. Polizeipräsidium Westhessen

die kreisfreie Stadt Wiesbaden,
der Hochtaunuskreis,
der Landkreis Limburg-Weilburg,
der Main-Taunus-Kreis,
der Rheingau-Taunus-Kreis,

5. Polizeipräsidium Frankfurt am Main

die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
der sich auf den Landkreis Groß-Gerau erstreckende eingefriedete Teil des Flughafens Frankfurt,

6. Polizeipräsidium Südosthessen

die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
der Main-Kinzig-Kreis,
der Landkreis Offenbach,

7. Polizeipräsidium Südhessen

die kreisfreie Stadt Darmstadt,
der Landkreis Bergstraße,
der Landkreis Groß-Gerau, soweit nicht zum Dienstbereich des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main gehörend,
der Landkreis Darmstadt-Dieburg,
der Odenwaldkreis.


(3) Die Dienstbereiche der Polizeipräsidien sind in regionale Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils eine Polizeidirektion zuständig ist. Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis bilden regelmäßig je einen regionalen Dienstbezirk. In der Stadt Frankfurt am Main können mehrere regionale Dienstbezirke eingerichtet werden. Die Polizeidirektionen tragen in der Behördenbezeichnung als Zusatz regelmäßig die Bezeichnung der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, für die oder für den sie zuständig sind. Bei der Besetzung der Leitung der Polizeidirektionen sind die jeweiligen Kreisordnungsbehörden anzuhören.


(4) Die regionalen Dienstbezirke werden unter regelmäßiger Beachtung der Gemeindegrenzen in örtliche Dienstbezirke eingeteilt, für die jeweils Polizeistationen oder Polizeireviere zuständig sind.


(5) Für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf den Bundesautobahnen werden örtliche Dienstbezirke ausgewiesen, für die jeweils Polizeiautobahnstationen zuständig sind.


(6) Das Landespolizeipräsidium errichtet die Polizeidirektionen, die Polizeistationen, die Polizeireviere und die Polizeiautobahnstationen und legt die regionalen und örtlichen Dienstbezirke fest.


(7) Aus zwingenden polizeilichen Gründen können die Polizeipräsidien Polizeiposten und Polizeiautobahnposten errichten. Diese sind Teile der Stationen oder Reviere, bei denen sie errichtet sind.


(8) Die Aufgaben des Personenschutzes und des Zeugenschutzes werden dienstbereichsübergreifend wahrgenommen.

 

§ 6

Hessisches Landeskriminalamt


(1) Das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) hat als zentrale Dienststelle des Landes für Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere

1. mitzuwirken

a) bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen erforderlich sind,

b) bei der Verfolgung von Staatsschutzdelikten durch den Generalbundesanwalt,

2. den polizeilichen Rechts- und Amtshilfeverkehr mit dem Ausland vorzunehmen,

3. die Ermittlungen grundsätzlich selbst wahrzunehmen

a) in den Fällen des überörtlich organisierten, ungesetzlichen Handels mit Betäubungsmitteln, Waffen, Munition und Sprengstoff,

b) in Fällen der organisierten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld und totalgefälschten unbaren Zahlungsmitteln,

c) bei Umweltstrafsachen von überörtlicher Bedeutung, wenn besonders umfangreiche oder schwierige Ermittlungen zu erwarten sind und soweit nicht das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium zuständig ist,

d) in Fällen der Nuklearkriminalität,

e) bei Ersuchen des Generalbundesanwalts oder des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof in Verfahren, in denen der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,

4. Verdachtsanzeigen nach § 11 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2676), zu bearbeiten,

5. auf Ersuchen von Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften oder Gerichten Gutachten für Straf- und Bußgeldverfahren zu erstatten und vor Gericht zu vertreten und grundsätzlich die Entschärfung und Begutachtung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen zu betreiben,

6. die polizeiliche Kriminalprävention zu koordinieren,

7. für Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Personen Gefährdungsstufen und Schutzmaßnahmen festzulegen,

8. in Zeugenschutzangelegenheiten

a) Maßnahmen zum Schutz von Zeugen in eigenen Ermittlungsverfahren, in bedeutsamen Fällen oder in Fällen, die von einer außerhessischen Dienststelle übernommen werden, selbst durchzuführen,

b) die Aufgaben einer zentralen Koordinierungsstelle für Hessen wahrzunehmen,

9. kriminalistische und kriminologische Forschungen durchzuführen,

10. Informationen und Unterlagen für die polizeiliche Kriminalitätsbekämpfung zu sammeln und auszuwerten,

11. den Einsatz der hessischen Spezialeinheiten und -kräfte zu koordinieren und sicherzustellen, dass im Bedarfsfall besondere Führungs- und Einsatzmittel zur Verfügung stehen.


(2) Zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Datenerhebung durch Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Hessische Landeskriminalamt.


(3) Das Hessische Landeskriminalamt entscheidet über einen Antrag der betroffenen Person auf Löschung der über sie gespeicherten Daten, wenn es die Daten automatisiert verarbeitet hat und die dazugehörigen Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung bei verschiedenen Polizeibehörden geführt werden.


(4) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Hessischen Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

 

§ 7

Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium


(1) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium nimmt über die ihm nach § 93 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung übertragenen Aufgaben hinaus die Aufgaben der Wasserschutzpolizei, der Polizeihubschrauberstaffel und der Polizeireiterstaffel wahr.


(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wasserschutzpolizei ist eine Wasserschutzpolizeiabteilung errichtet mit einem festgelegten Dienstbereich. Der Dienstbereich ist in mehrere regionale Dienstbezirke aufgeteilt, für die jeweils Wasserschutzpolizeistationen oder Wasserschutzpolizeiposten zuständig sind. Das Landespolizeipräsidium errichtet die Wasserschutzpolizeistationen und legt die regionalen Dienstbezirke fest.


(3) Das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium hat bei Aufgaben des Gewässerschutzes alle mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verstöße gegen Umweltvorschriften auf den Wasserflächen des Dienstbereichs zu bearbeiten.

 

§ 8

Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung


(1) Als zentrale Dienststelle für die polizeiliche Informations- und Kommunikationstechnik übt das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeidienststellen bezüglich der Informations- und Kommunikationssysteme aus. Es kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.


(2) Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung ist auch zuständige Behörde für

1. die Bewirtschaftung der Mittel der Polizei, soweit diese nicht auf andere Polizeidienststellen übertragen ist,

2. die Erhebung der Kosten von Maßnahmen der Polizeibehörden nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

3. die Erhebung der Kosten nach anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts für Amtshandlungen der Polizei.

 

§ 9

Hessische Polizeischule


(1) Die Hessische Polizeischule ist neben der Aus- und Fortbildung aller Polizeibediensteten nach der beruflichen Grundqualifizierung insbesondere zuständig für

1. die Werbung und Auswahl von Polizeinachwuchskräften und

2. die Koordinierung und Durchführung internationaler polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe.


(2) Die Hessische Polizeischule berät und unterstützt die Polizeibehörden des Landes und wirkt bei der Fortentwicklung polizeilicher Führungs- und Einsatzmittel mit. Sie unterhält einen Zentralen Polizeipsychologischen Dienst.


(3) Die Hessische Polizeischule kann Außenstellen einrichten.

 

DRITTER TEIL

Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten


Aufgrund des § 99 Abs. 4 und des § 114 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

 

§ 10

Ausbildung


(1) Zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach § 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann nur bestellt werden, wer aufgrund einer Ausbildung nach Abs. 3 bis 5 die theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben hat, die zur Wahrnehmung der zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben wurden.


(2) Die Dienstherrin oder der Dienstherr oder die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der in Abs. 1 genannten Personen hat dafür Sorge zu tragen, dass Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die erforderlichen Kenntnisse durch Aus- und Fortbildung erwerben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen den in Abs. 1 genannten Personen aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung die Befugnisse einer Hilfspolizeibeamtin oder eines Hilfspolizeibeamten zustehen. Besteht kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, trifft die Verpflichtung das Regierungspräsidium.


(3) Die Ausbildungsdauer der in Abs. 1 genannten Personen darf sechs Wochen nicht unterschreiten. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können sich auf einzelne Lehrgänge oder einzelne Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer erstrecken.


(4) Die Ausbildung umfasst in einem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen Bestimmungen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; in einem besonderen Teil sind Kenntnisse über spezialgesetzliche Regelungen der Rechtsgebiete zu vermitteln, in denen die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte tätig werden soll.


(5) Die Ausbildung ist auf der Grundlage eines Lehrstoffplans durchzuführen, der vom Hessischen Verwaltungsschulverband im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Hessischen Polizeischule nach Anhörung der Regierungspräsidien erstellt wird, und schließt mit einer Befähigungsnachweisprüfung ab. Bei der Ausbildung werden nach Möglichkeit Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unterstützend tätig.

 

§ 11

Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung


Folgende Bedienstete der Forst- und Fischereiverwaltung haben im Rahmen ihrer forst-, jagd- und fischereidienstlichen Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten:

1. im Bereich der Forstverwaltung Forstbeamtinnen und Forstbeamte im Außendienst sowie Forstbetriebsangestellte mit vergleichbarer Ausbildung und entsprechendem Dienstauftrag bei den Forstämtern des Landesbetriebes Hessen-Forst, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts,

2. im Bereich der Fischereiverwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes sowie nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, sofern sie mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.

Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

 

§ 12

Bedienstete der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht


Bedienstete der Gemeinde, des Landkreises oder des Landes, die in der Gewerbe-, Preis- oder Lebensmittelüberwachung, der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht im Außendienst tätig sind, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.

 

§ 13

Wachpolizei


Angestellte des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, für die der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zwingend erforderlich ist (Wachpolizei), haben im Rahmen dieser Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten. Sie sind zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§ 55 Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ermächtigt. Zum Waffengebrauch gegen Personen sind sie nur ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen; § 61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

 

VIERTER TEIL

Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung


Aufgrund des § 27 Abs. 4 Satz 1, des § 98 Abs. 1 Nr. 1 und des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

 

§ 14

Regelmäßige Überprüfung


Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist. Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher Datenspeicherung bleiben unberührt.

 

§ 15

Prüffristen bei tatverdächtigen Personen


(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:

1. bei Kindern zwei Jahre,

2. bei Jugendlichen fünf Jahre,

3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre,

4. bei anderen Personen zehn Jahre.

Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im Übrigen auf drei Jahre.


(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.


(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen.


(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:

1. bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches, ausgenommen den §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuches, oder

2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuches.

Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen.


(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches begangen zu haben, vorzubereiten oder vorbereitet zu haben.

 

§ 16

Prüffristen bei vermissten und sonstigen Personen


(1) Bei Daten vermisster Personen beträgt die Prüffrist:

1. in unaufgeklärten Fällen 30 Jahre,

2. in aufgeklärten Fällen fünf Jahre, bei Kindern zwei Jahre.


(2) Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.

 

§ 17

Beginn der Prüffrist


(1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet hat, in Fällen des § 15 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1 ist in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Vermisstenmeldung und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Aufklärung der Vermisstensache. Sind die Daten zugleich in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung in dieser Datei begründet hat.


(2) In den Fällen des § 16 Abs. 2 beginnt die Frist mit der erstmaligen Speicherung zu dem jeweiligen Zweck.


(3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.

 

§ 18

Zuständige Stellen


(1) Die Prüfung nach den §§ 15 und 16 obliegt der datenverarbeitenden Stelle. Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die Unterlagen führt.


(2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.

 

FÜNFTER TEIL

Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst und Aufwandsentschädigung


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und des § 8 Satz 3 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

 

§ 19

Aufnahme


In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die das achtzehnte Lebensjahr, aber noch nicht das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres endet das Dienstverhältnis eines Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.

 

§ 20

Aufwandsentschädigung


Bei einer Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erhalten die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Aufwandsentschädigung durch die Kommunen in Höhe von sieben Euro für jede begonnene Stunde.

 

SECHSTER TEIL

Schlussvorschriften

 

§ 21

Aufhebung bisherigen Rechts


Es werden aufgehoben:

1. Die Zuweisungsverordnung vom 18. Juli 1972 (GVBl. I S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 546),

2. die Polizeiorganisationsverordnung vom 1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393),

3. die Verordnung über die Ausbildung und Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten vom 18. März 2002 (GVBl. I S. 51),

4. die Prüffristenverordnung vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 322) ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2004 (GVBl. I S. 393),

5. die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 11. August 2004 (GVBl. I S. 289),

6. die Anordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 9. November 1998 (GVBl. I S. 484),

7. die Verordnung über die zur Ausführung des Versammlungsgesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden vom 3. Mai 1961 (GVBl. S. 65), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974 (GVBl. I S. 241).

 

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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