


Verordnung zur Durchführung des
Waffengesetzes
Vom 17. Dezember 2007
GVBl. I S. 926
Aufgrund
1. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung,
2. des § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), in Verbindung mit
§ 1 Satz 1 der Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar
2003 (GVBl. I S. 60) verordnen der Minister des Innern und für Sport, soweit
Zuständigkeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes und § 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S.
1474), bestimmt werden, der Minister für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung, und soweit die zuständigen Behörden nach § 55 Abs. 2 Satz
1 des Waffengesetzes bestimmt werden, für den jeweiligen Geschäftsbereich
auch der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der
Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz,
3. des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes in
Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz
verordnen für ihren Geschäftsbereich der Minister des Innern und für Sport
sowie der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der
Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz, jeweils im Benehmen mit dem Minister des Innern und für
Sport:
§ 1
Für die Ausführung des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde zuständig,
soweit im Waffengesetz und in § 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2
(1) Abweichend von § 1 ist zuständige Behörde
1. im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes
das Hessische Landeskriminalamt,
2. im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes das
Regierungspräsidium Darmstadt,
3. für die Prüfung der für den Waffenhandel
erforderlichen Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes das
Regierungspräsidium,
4. für die Erteilung einer Bescheinigung über die
Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer
Bescheinigung zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des
Waffengesetzes
a) die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre
Bediensteten,
b) die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
c) die Leitung der Justizvollzugsanstalt für die
Bediensteten der jeweiligen Anstalt,
d) das Ministerium der Justiz für die Leiterinnen
und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
e) im Übrigen das Regierungspräsidium.
(2) Die Geschäftsführung der staatlichen Prüfungsausschüsse nach § 16 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wird für die
Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main und für den Regierungsbezirk Kassel der Industrie- und
Handelskammer Kassel übertragen.
§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist die
Kreisordnungsbehörde.
§ 4
Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf
1. die der Fachaufsicht des für Angelegenheiten der
inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums unterstehenden
Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete,
2. die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes,
3. das Landesamt für Verfassungsschutz und dessen
Bedienstete,
4. die Justizvollzugsanstalten und deren Bedienstete,
soweit sie dienstlich tätig werden.
§ 5
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes vom 21. Januar 2004
(GVBl. I S. 41) , geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S.
562),
2. die
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10.
März 2003 (GVBl. I S. 104) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli
2005 (GVBl. I S. 562),
3. die
Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen
Ministers des Innern und für Sport vom 24. April 2003 (GVBl. I S. 142) ,
4. die
Verordnung über die
Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des
Hessischen Ministeriums der Justiz vom 4. April 2003 (GVBl. I S. 110) ,
geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (GVBl. I S. 107),
5. die
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des
Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 18. Dezember 1976 (GVBl. I
S. 545) .
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

