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Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes

Vom 17. Dezember 2007
GVBl. I S. 926

 

Aufgrund

1. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung,

2. des § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60) verordnen der Minister des Innern und für Sport, soweit Zuständigkeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes und § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), bestimmt werden, der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, und soweit die zuständigen Behörden nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes bestimmt werden, für den jeweiligen Geschäftsbereich auch der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,

3. des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz verordnen für ihren Geschäftsbereich der Minister des Innern und für Sport sowie der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Minister der Justiz und der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, jeweils im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

 

§ 1


Für die Ausführung des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit im Waffengesetz und in § 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 2


(1) Abweichend von § 1 ist zuständige Behörde

1. im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes das Hessische Landeskriminalamt,

2. im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium Darmstadt,

3. für die Prüfung der für den Waffenhandel erforderlichen Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes das Regierungspräsidium,

4. für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer Bescheinigung zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes

a) die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,

b) die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,

c) die Leitung der Justizvollzugsanstalt für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt,

d) das Ministerium der Justiz für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,

e) im Übrigen das Regierungspräsidium.


(2) Die Geschäftsführung der staatlichen Prüfungsausschüsse nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung wird für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und für den Regierungsbezirk Kassel der Industrie- und Handelskammer Kassel übertragen.

 

§ 3


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

 

§ 4


Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf

1. die der Fachaufsicht des für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums unterstehenden Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete,

2. die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes,

3. das Landesamt für Verfassungsschutz und dessen Bedienstete,

4. die Justizvollzugsanstalten und deren Bedienstete,

soweit sie dienstlich tätig werden.

 

§ 5


Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes vom 21. Januar 2004 (GVBl. I S. 41) , geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562),

2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. März 2003 (GVBl. I S. 104) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562),

3. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 24. April 2003 (GVBl. I S. 142) ,

4. die Verordnung über die Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 4. April 2003 (GVBl. I S. 110) , geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (GVBl. I S. 107),

5. die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 18. Dezember 1976 (GVBl. I S. 545) .

 

§ 6


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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