


Gesetz zur
Einrichtung einer Härtefallkommission
(Härtefallkommissionsgesetz - HFKG)
Vom 30. September
2008
GVBl. I S. 842
Verkündet am 6.
Oktober 2008
§ 1
Einrichtung
einer Härtefallkommission
Aufgrund von § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008
(BGBl. I S. 313), in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird bei
dem für das Aufenthaltsrecht der Ausländer zuständigen Ministerium eine
Härtefallkommission eingerichtet.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Die Härtefallkommission ist ein behördenunabhängiges Gremium, das sich aus
- je einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern
der Liga der freien Wohlfahrtspflege,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Hessischen Flüchtlingsrates,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter von Amnesty International,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (AGAH),
- einer Vertreterin der
Beratungseinrichtungen für Frauen auf Vorschlag der
Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbüros,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter der Beratungseinrichtungen für Opfer von Menschenhandel auf
Vorschlag der vom Land Hessen geförderten, auf diesem Gebiet tätigen
Organisationen,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern
des Ministeriums nach § 1,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter mit medizinischem Sachverstand auf Vorschlag der
Landesärztekammer,
- jeweils einer Vertreterin oder einem
Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Hessischen Sozialministeriums und
- einer Vertreterin oder einem
Vertreter der zentralen Ausländerbehörden
zusammensetzt. Das Ministerium nach § 1
bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission
auf Vorschlag der entsendenden Institutionen für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Kommission soll paritätisch mit
Frauen und Männern besetzt sein.
(2) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz der Härtefallkommission
obliegen den Vertreterinnen oder den Vertretern des Ministeriums nach § 1.
§ 3
Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss und Verfahrensgrundsätze
(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird bei dem Ministerium nach §
1 eingerichtet.
(2) Es wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet. Er setzt sich zusammen aus einer
Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle und zwei durch die
Kommission zu benennenden Mitgliedern. Es wird jeweils eine Stellvertretung
benannt.
(3) Die Härtefallkommission beschließt über die Verfahrensgrundsätze und gibt
sich eine Geschäftsordnung.
§ 4
Verfahren
(1) Die Härtefallkommission wird nur bei vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländerinnen und Ausländern tätig, für die eine hessische Ausländerbehörde
zuständig ist. Bei Eingaben sind alle Gesichtspunkte darzulegen, die trotz einer
bestehenden Ausreisepflicht die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus
dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Die
Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig.
Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem
bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die
Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den
Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche
Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
(2) Eingaben an die Härtefallkommission sollen in der Regel innerhalb von drei
Monaten ab Eingang bei der Geschäftsstelle abschließend behandelt werden.
§ 5
Vorprüfung
durch die Geschäftsstelle der Härtefallkommission
(1) Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission führt eine Vorprüfung der
Eingaben durch.
(2) Zur Vorprüfung bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um
Stellungnahme.
(3) Nach der Vorprüfung entscheidet die Geschäftsstelle im Auftrag der
Härtefallkommission, ergänzenden Vortrag anzuregen, die Eingabe der
Härtefallkommission vorzulegen oder in den durch die Geschäftsordnung der
Härtefallkommission bestimmten Fällen zu verwerfen.
(4) Aufgabe des Vorprüfungsausschusses nach § 3 ist es, in Zweifelsfällen oder
Eilfällen im Rahmen der Vorprüfung zu entscheiden. Kommt kein einheitliches
Votum zustande, legt der Vorprüfungsausschuss die Eingabe der
Härtefallkommission vor.
§ 6
Zurückstellung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Die Geschäftsstelle ersucht die Ausländerbehörde, soweit erforderlich, bis zu
einer abschließenden Entscheidung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
§ 7
Beschlussfassung der Härtefallkommission
(1) Die Härtefallkommission tagt in der Regel einmal im Monat. Die Sitzungen
sind nicht öffentlich. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder
ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen worden sind. Näheres regelt die
Geschäftsordnung. Die Härtefallkommission trifft ihre Entscheidung mit der
Mehrheit der gesetzlich bestimmten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die
Mitglieder, im Verhinderungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter.
(2) Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit
oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder
Ehegatten, ihren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, ihren
Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer
von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren
Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(3) Die Kommission kann Personen anhören und darüber hinaus weitere
Informationen einholen.
(4) Die Härtefallkommission entscheidet nach Abwägung aller für und gegen das
Bestehen eines humanitären oder persönlichen Härtefalls sprechenden
Gesichtspunkte. Sie richtet ein Ersuchen auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis an das Ministerium nach § 1, wenn nach ihrer Ansicht
dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der
Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
§ 8
Umsetzung der
Ersuchen der Härtefallkommission
(1) Die Geschäftsstelle setzt unverzüglich die betroffene Person oder ihre
Vertreterin oder ihren Vertreter, die zuständige Ausländerbehörde und das
Ministerium nach § 1 über die Beschlussfassung in Kenntnis. Sie leitet ein
Ersuchen nach § 7 Abs. 4 unverzüglich an das Ministerium nach § 1 weiter.
(2) Das Ministerium nach § 1 entscheidet über die Verlängerung oder Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis. Entspricht es dem Ersuchen der Härtefallkommission,
ordnet es die Verlängerung oder Erteilung an. Will das Ministerium nach § 1 dem
Ersuchen der Härtefallkommission nicht entsprechen, hat es vor einer
abschließenden Entscheidung die Härtefallkommission über die Gründe für diese
abweichende Entscheidung zu informieren. Die Geschäftsstelle unterrichtet die
Mitglieder der Härtefallkommission.
§ 9
Rechtswegausschluss
Beschlüsse der Härtefallkommission unterliegen nicht der gerichtlichen
Nachprüfung.
§ 10
Verschwiegenheitspflicht der Kommissionsmitglieder
Die Mitglieder der Härtefallkommission sind verpflichtet, über alle
Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Kommission zusammenhängen,
Verschwiegenheit zu wahren.
§ 11
Aufhebung
bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des
Aufenthaltsgesetzes vom 22. Februar 2005 (GVBl. I S. 105) wird aufgehoben.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Oktober 2008 in Kraft.

