Vom 18. Dezember 1976
GVBl. I S. 545
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4 und des § 50 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes
in der Fassung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 433) sowie des
§ 1 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 22. Juni
1976 (GVBl. I S. 279) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1
(1) § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und § 46 des Waffengesetzes sind auf die
der Fachaufsicht des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt unterstehenden
Forstbehörden und Forstdienststellen, Fischereibehörden und Fischereidienststellen sowie
deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit der Betrieb von Schießstätten oder der Umgang
mit Schußwaffen und Munition zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben notwendig ist.
(2) § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die
in Abs. 1 genannten Behörden oder Dienststellen oder deren Bedienstete Schußwaffen oder
Munition sich gegenseitig zu dienstlichen Zwecken überlassen.
§ 2
(1) Die Beschaffung von Schußwaffen und Munition zu Ausbildungszwecken erfolgt durch die
Hessische Landesforstschule. § 27 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Waffengesetzes ist auf die
Hessische Landesforstschule nicht anzuwenden.
(2) § 13 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes ist nicht auf Munition anzuwenden, die von
der Hessischen Landesforstschule beschafft wird.
(3) Schußwaffen, die von der Hessischen Landesforstschule erworben wurden oder erworben
werden, sind mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Dienststelle
erkennen läßt.
§ 3
Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Waffengesetzes ist der Minister für Landwirtschaft und Umwelt.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.