Verordnung über die Einschränkung der
Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte
Vom 23. August 1991
GVBl. I S. 292
Auf Grund des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.
1354, 1356) wird verordnet:
§ 1
Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte von Landkreisen und Gemeinden sind zu
Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer,
der sich rechtmäßig in dem Landkreis oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum
Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig
dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen
Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.