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Verordnung über die Einschränkung der Mitteilungspflicht der Ausländerbeauftragten und Ausländerbeiräte

Vom 23. August 1991
GVBl. I S. 292


Auf Grund des § 76 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) wird verordnet:

 

§ 1


Ausländerbeauftragte und Ausländerbeiräte von Landkreisen und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Landkreis oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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