Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von
Asylbewerbern außerhalb des Bereichs der Aufenthaltsgestattung
Vom 3. Dezember 1991
GVBl. I S. 359
Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom 9. April 1991
(BGBl. I S. 870) wird verordnet:
§ 1
(1) Asylbewerber dürfen sich ohne Erlaubnis außer in dem Bezirk der Ausländerbehörde,
für den der Aufenthalt nach § 20 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde,
vorübergehend auch im übrigen Gebiet des Regierungsbezirks aufhalten.
(2) Beschränkungen und Auflagen nach § 20 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.