Vom 8. April 1993
GVBl. I S. 115
Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1, des § 46 Abs. 5 und des § 50 Abs. 2
des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) und des § 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird verordnet:
§ 1
(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ist
die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit kann eine von
Abs. 1 abweichende Zuständigkeit bestimmen. Dem Ministerium für Jugend, Familie und
Gesundheit obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des
§ 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes.
§ 2
Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes Hessen nach § 50 Abs.
1 des Asylverfahrensgesetzes ist
1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das
Regierungspräsidium Darmstadt,
2. im übrigen der Kreisausschuß.
§ 3
Zuständig für den Erlaß der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und
für die Entscheidung über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung nach
§ 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist das Regierungspräsidium
Darmstadt.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.