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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz

Vom 8. April 1993
GVBl. I S. 115


Auf Grund des § 22 Abs. 2 Satz 1, des § 46 Abs. 5 und des § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) und des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes ist die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen.


(2) Die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit kann eine von Abs. 1 abweichende Zuständigkeit bestimmen. Dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit obliegt die Benennung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung in den Fällen des § 46 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes.

 

§ 2


Zuständige Behörde für die Verteilung innerhalb des Landes Hessen nach § 50 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist

1. für die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte das Regierungspräsidium Darmstadt,

2. im übrigen der Kreisausschuß.

 

§ 3


Zuständig für den Erlaß der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 und für die Entscheidung über einen Antrag auf länderübergreifende Verteilung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

 

§ 4

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.  

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