Verordnung über die Zuständigkeiten der
Ausländerbehörden
Vom 21. Juni 1993
GVBl. I S. 260
Auf Grund des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S.
1354, 1356), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), des § 89 Abs.
3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni
1990 (GVBl. I S. 197, 534), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66),
insoweit im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (GVBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl.
I S. 1302), wird verordnet:
§ 1
Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden in den Landkreisen und den kreisfreien Städten
durch die Kreisordnungsbehörde, in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000
Einwohnern durch die Örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 1 a
(1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der
Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht
bekannt ist, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung
ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden
Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren
fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient
und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt.
(3) Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu
Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die
Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in
den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde
bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet
oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund
einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem
psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung
untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des
Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer
Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 38 des Betäubungsmittelgesetzes
in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28)“, in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung
von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die
Zuständigkeit unberührt.
(4) Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise
Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die
Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der
Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die
Abschiebungshaft beantragt hat.
(5) Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) entscheidet die
Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder
angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet,
entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach
§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes einer
abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren
Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich
zuletzt aufzuhalten hatte.
(6) Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin
oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Für die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erforderliche Erklärung der
Zustimmung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April
1997 (BGBl. I S. 751), ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig.
§ 2
(1) Abweichend von §§ 1 und 1a sind zuständig für Vollstreckungsmaßnahmen
zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber
einschließlich ihrer Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder)
und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, auch wenn sie keinen Asylantrag
gestellt haben,
1. das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde im
Regierungsbezirk Darmstadt mit Ausnahme der Städte Darmstadt, Frankfurt am Main,
Offenbach am Main und Wiesbaden,
2. das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im
Regierungsbezirk Gießen,
3. das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde im
Regierungsbezirk Kassel mit Ausnahme der Stadt Kassel.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und die Voraussetzungen für
Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vorliegen. Zuständige
Behörde für die Erteilung der Duldung und für Maßnahmen nach § 42 Satz 2 des
Asylverfahrensgesetzes ist die nach § 1 zuständige Ausländerbehörde. Abgelehnte
Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Sinne dieser Verordnung sind auch solche
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt nach Ablehnung des Asylantrags
geduldet wird.
(2) Die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörde nehmen abweichend von § 1
zusätzlich die Aufgaben der Ausländerbehörden wahr, solange die Ausländerin oder
der Ausländer aufgrund eines Asylverfahrens in einer Einrichtung des Landes
Hessen untergebracht ist. Insoweit ist abweichend von § 1 zuständig
1. das Regierungspräsidium Darmstadt auch in den Städten Darmstadt, Frankfurt
am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden,
2. das Regierungspräsidium Kassel auch in der Stadt Kassel.
§ 3
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes, § 86 des
Asylverfahrensgesetzes und § 10 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986) ist die Ausländerbehörde.
§ 4
Es werden aufgehoben:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
§ 5
In Fällen, in denen Ausländerinnen und Ausländer vor dem 1. April 1993 einen Asylantrag
gestellt haben, findet § 2 keine Anwendung.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.