Verordnung zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 16. November 1993
GVBl. I S. 515
Auf Grund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S.
1074) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli
1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:
§ 1
Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den kreisfreien Städten und den
Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Für Leistungen in
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes oder einer anderen
Gemeinschaftsunterkunft des Landes ist die jeweilige Landeseinrichtung zuständig.
§ 2
Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern kann die
Ministerin oder der Minister für Frauen, Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des
Landkreises die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz diesen Gemeinden
übertragen. Die Zuständigkeitsänderung ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu
veröffentlichen.
§ 3
Kostenträger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Kostenträger in den
Fällen des § 1 Satz 2 ist das Land. Werden Aufgaben nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz auf Grund des § 2 von kreisangehörigen Gemeinden
durchgeführt, so hat der Landkreis diesen die aufgewendeten Kosten für die Durchführung
der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Verwaltungskosten werden
nicht erstattet. Die Vorschriften des Gesetzes
über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 384),
geändert durch Gesetz vom 1. September 1992 (GVBl. I S. 370), bleiben unberührt.
§ 4
Soweit Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren
Abrechnungen gewährt werden sollen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz),
bedarf die Entscheidung hierüber der Zustimmung des Regierungspräsidiums.
§ 5
Die Fachaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes unterrichten. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine
Weisungen erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die
gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert ist, überörtliche Interessen dies
erfordern oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.
§ 6
Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist
das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung. Fachaufsichtsbehörde der
Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere
Fachaufsichtsbehörde das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung.
Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat, obere Fachaufsichtsbehörde
das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Frauen,
Arbeit und Sozialordnung. Oberste Fachaufsichtsbehörde für die Landeseinrichtungen nach
§ 1 Satz 2 ist das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit.
§ 7
Die Durchführung der Asylbewerberleistungsstatistik nach § 12 des
Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt dem Hessischen Statistischen Landesamt.
§ 8
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 8 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes und § 23 des
Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837), in Verbindung mit § 12 des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist das Regierungspräsidium.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.