aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 323,
GVBl. II
310-105 § 21
Verordnung über Prüffristen bei
gefahrenabwehrbehördlicher und polizeilicher Datenspeicherung
(Prüffristenverordnung - PrüffristVO -)
Vom 26. Juni 1996
GVBl. I S. 322
Auf Grund des
§ 27 Abs.
4 Satz 1, des § 98
Abs. 1 Nr. 1 und des
§ 114
Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:
§ 1
Personenbezogene Daten, die automatisiert oder in personenbezogen geführten Akten der
Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden gespeichert sind, sind nach den sich aus den
folgenden Vorschriften ergebenden Fristen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob eine
weitere Speicherung erforderlich ist.
§ 2
(1) Bei Daten tatverdächtiger Personen betragen die Prüffristen:
1. bei Kindern zwei Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. bei Personen über siebzig Jahre fünf Jahre,
4. bei anderen Personen zehn Jahre.
Bei Fällen von geringer Bedeutung verkürzt sich die Prüffrist bei Kindern auf ein
Jahr, bei Jugendlichen auf zwei Jahre, im übrigen auf drei Jahre.
(2) Automatisiert verarbeitete Daten sind zu löschen und die dazugehörigen
Unterlagen sowie die Akten sind zu vernichten, wenn kein Anlass für eine
erneute Aufnahme in die Datensammlung entstanden ist.
(3) Die Löschung und die Vernichtung können unterbleiben, wenn es sich um eine Straftat
mit erheblicher Bedeutung handelt und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird. Die Gründe für die
Verlängerung sind aktenkundig zu machen. Spätestens nach zwei Jahren, bei Kindern nach
einem Jahr, hat eine erneute Prüfung nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen.
(4) Löschung und Vernichtung können auch unterbleiben:
1 . bei einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches,
ausgenommen den §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuches, oder
2. bei einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223
bis 228 des Strafgesetzbuches.
Spätestens nach fünf Jahren, bei Kindern nach zwei Jahren, hat eine
Überprüfung nach Abs. 3 zu erfolgen.
(5) Tatverdächtige Person ist eine Person, die im Verdacht steht, eine rechtswidrige Tat
im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben, vorzubereiten
oder vorbereitet zu haben.
§ 3
Bei Daten vermißter Personen beträgt die Prüffrist:
1. in unaufgeklärten Fällen
dreißig Jahre,
2. in aufgeklärten Fällen
fünf Jahre, bei Kindern zwei Jahre.
§ 4
Bei personenbezogenen Daten, die zur Vorgangsverwaltung oder zu sonstigen
Zwecken verarbeitet werden, beträgt die Prüffrist drei Jahre.
§ 5
(1) Die Prüffrist beginnt mit dem letzten Ereignis, das die Speicherung begründet hat,
in Fällen des § 2 nicht vor Entlassung der betroffenen Personen aus einer
Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel
der Besserung oder Sicherung. Ereignis im Sinne des Satz 1 ist in Fällen des § 3
Nr. 1 die Vermißtenmeldung und in Fällen des § 3 Nr. 2 die Aufklärung der
Vermißtensache. Sind die Daten zugleich in einer Verbunddatei des Bundeskriminalamtes
gespeichert, richtet sich der Beginn der Prüffrist nach dem Ereignis, das die Speicherung
in dieser Datei begründet hat.
(2) In den Fällen des § 4 beginnt die Frist mit der erstmaligen Speicherung zu dem
jeweiligen Zweck.
(3) Hängt die Länge der Prüffrist vom Lebensalter der betroffenen Person ab, ist das
Lebensalter im Zeitpunkt des Ereignisses maßgebend.
§ 6
(1) Die Prüfung nach den §§ 2 bis 4 obliegt der datenverarbeitenden Stelle.
Werden die Daten von einer Stelle automatisiert verarbeitet, die nicht die
dazugehörigen Unterlagen führt, ist diejenige Stelle zuständig, die die
Unterlagen führt.
(2) Die datenverarbeitende Stelle unterstützt die in Abs. 1 Satz 2 genannten Stellen bei der
Einhaltung der Fristen in geeigneter Weise.
§ 7
Besondere Rechtsvorschriften über Prüffristen bei gefahrenabwehrbehördlicher
Datenspeicherung bleiben unberührt.
§ 8
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.