Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur
Stärkung der Inneren Sicherheit
(Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG)
Vom 13.Juni 2000
GVBl. I S. 294
§ 1
Begriff und Aufgabe
(1) Das Land richtet einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein.
(2) Der Freiwillige Polizeidienst unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Er umfasst Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben zur Verfügung gestellt haben, ohne Bedienstete einer
Polizeibehörde zu sein.
(3) Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden
1. bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
2. bei der Überwachung des Straßenverkehrs,
3. beim polizeilichen Streifendienst,
4. beim polizeilichen Ermittlungsdienst,
5. bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
6. bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 2
Befugnisse
(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres
Dienstes
1. die allgemeine Befugnis nach § 11 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen
Befugnisse nach § 12
(Befragung und Auskunftspflicht), § 13
(Erhebung personenbezogener Daten),
§ 14 (Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten
und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen), § 18
(Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), § 20
(Datenspeicherung, -veränderung und sonstige Datenverwendung), § 21
(Allgemeine Regeln der Datenübermittlung), § 22
(Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs), § 27
(Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten), § 31
(Platzverweisung) und § 40
(Sicherstellung) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der jeweils geltenden Fassung,
2. die Befugnisse nach § 35 (Sonderrechte) sowie § 36 (Zeichen und
Weisungen) der Straßenverkehrs-Ordnung und
3. die Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in
Verbindung mit § 163b der Strafprozessordnung (Feststellung der Identität zur
Erforschung von Ordnungswidrigkeiten) und § 53 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (Erforschung von Ordnungswidrigkeiten).
Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges
durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs.
3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen
nicht gestattet.
(2) Die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes gelten als Maßnahmen derjenigen
Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig
geworden ist.
§ 3
Aufnahmeanforderungen
(1) In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
1. gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu
erfüllen,
2. einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
4. nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten
Aufgaben zu erfüllen.
Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem
Lebensalter an Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in
den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können und in welchem
Lebensalter sie aus dem Freiwilligen Polizeidienst ausscheiden müssen.
(2) In den Freiwilligen Polizeidienst sind Personen nicht aufzunehmen,
1. bei denen begründete Zweifel bestehen, dass sie jederzeit für die freiheitlich
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung
eintreten,
2. die zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig
Tagessätzen verurteilt worden sind,
3. gegen die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 des
Strafgesetzbuches angeordnet worden sind oder
4. für die eine Betreuung angeordnet worden ist.
(3) Zur Prüfung der Aufnahmeanforderungen muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs.
5 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. Bei den Polizeibehörden und, soweit
Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht entgegen stehen, bei den Staatsanwaltschaften
werden über die die Aufnahme beantragenden Personen vorhandene Erkenntnisse abgefragt.
Diese Abfrage kann jährlich wiederholt werden. Die übermittelten personenbezogenen Daten
dürfen nur für die in Abs. 1 und 2 sowie in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke verwendet
werden.
§ 4
Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind ehrenamtlich tätig; sie stehen
zum Land Hessen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Sie werden
auf ihren Antrag hin durch die Aushändigung einer Urkunde in den Freiwilligen
Polizeidienst aufgenommen. Das Dienstverhältnis kann befristet werden.
(2) Das Dienstverhältnis der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes endet
1. durch Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst,
2. durch Widerruf der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst,
3. durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe
von mehr als neunundachtzig Tagessätzen.
§ 5
Entlassung und Widerruf
(1) Auf Antrag ist die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der
Antrag bedarf der Schriftform. Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes sind
zu entlassen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage sind, die ihnen
übertragene polizeiliche Aufgabe zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn die oder
der Angehörige schuldhaft gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
verstoßen hat, Tatsachen bekannt werden, die der Aufnahme in den Freiwilligen
Polizeidienst entgegen gestanden hätten, oder sie oder er aus anderen Gründen für den
Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet ist.
§ 6
Heranziehung, Aus- und Fortbildung
(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes dürfen zur Dienstleistung
herangezogen werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen. Die Heranziehung zur Dienstleistung
erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung. Den
Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes ist es nicht gestattet, sich selbstständig
in den Dienst zu versetzen.
(2) Die Heranziehung der Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- oder
Fortbildung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten. Die Dauer der Ausbildung, die die
Heranziehung zu sämtlichen Aufgaben (§ 1 Abs. 2 und 3) zulässt, beträgt
mindestens 50 Stunden. Dies gilt nicht für ehemalige Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamte sowie ehemalige Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte. Im
Einzelfall können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben worden sind.
§ 7
Rechtsstellung und Pflichten
Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §