



Hessisches Gesetz über die
Umorganisation der Polizei (HPUOG)
Vom 22. Dezember 2000
GVBl. I S. 577
Artikel 1
Neubildung, Auflösung und Versetzung
§ 1
(1) Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nimmt die von ihm zu
erfüllenden polizeilichen Aufgaben als Landespolizeipräsidium wahr.
(2) Aus den bisherigen Polizeipräsidien sowie den Polizeidirektionen bei den
Landräten als Behörden der Landesverwaltung einschließlich der polizeilichen
Außenstellen werden Polizeipräsidien gebildet.
(3) Die polizeilichen Aufgaben bei den Regierungspräsidien werden den
Polizeipräsidien und dem Landespolizeipräsidium übertragen.
(4) Das Hessische Polizeiverkehrsamt und das Hessische Polizeiverwaltungsamt
werden aufgelöst.
(5) Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei erhält die Bezeichnung
"Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium".
(6) Es wird ein Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung errichtet.
(7) Die Aufgaben der Polizeiautobahnstationen des Hessischen
Polizeiverkehrsamtes werden den Polizeipräsidien übertragen. Die Aufgaben der
Wasserschutzpolizei sowie der Polizeihubschrauberstation des Hessischen
Polizeiverkehrsamtes gehen auf das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium
über. Die übrigen Aufgaben des Hessischen Polizeiverkehrsamtes gehen auf das
Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung über.
(8) Die Aufgaben des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes sowie die Aufgaben
Informations- und Kommunikationstechnik des Hessischen Landeskriminalamtes gehen
auf das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung über.
§ 2
(1) Die Bediensteten der bisherigen Polizeipräsidien und der Polizeidirektionen
bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung einschließlich der
polizeilichen Außenstellen gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als
zu den Polizeipräsidien versetzt, in deren Dienstbereich die Polizeibehörde,
der sie angehörten, ihren Sitz hatte. Die Bediensteten der Regionaldirektion
West des bisherigen Polizeipräsidiums Frankfurt am Main einschließlich der
Außenstellen, die ihren Standort auf dem Gebiet des Main-Taunus-Kreises hatten,
gelten als zu dem Polizeipräsidium versetzt, in dessen Dienstbereich das Gebiet
des Main-Taunus-Kreises liegt.
(2) Die Bediensteten der Polizeiautobahnstationen des Hessischen
Polizeiverkehrsamtes gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zu den
Polizeipräsidien versetzt, in deren Dienstbereich die Polizeiautobahnstation
ihren Standort hat.
(3) Die Bediensteten der Dezernate Polizei bei den Regierungspräsidien gelten
mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zu den Polizeipräsidien versetzt,
in deren Dienstbereich das Regierungspräsidium, dem sie angehören, seinen Sitz
hat.
(4) Die Bediensteten der Abteilungen Verwaltung und Zentrale Dienste des
Hessischen Polizeiverkehrsamtes sowie die Bediensteten der Abteilung
Informations- und Kommunikationstechnik des Hessischen Landeskriminalamtes
gelten mit dem ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Präsidium für Technik,
Logistik und Verwaltung versetzt. Die übrigen Bediensteten des Hessischen
Polizeiverkehrsamtes gelten mit dem ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum
Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium versetzt.
(5) Die Bediensteten des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes gelten mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Präsidium für Technik, Logistik und
Verwaltung versetzt.
Artikel 2
Änderung des Hessischen
Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ändert GVBl. II 310-63;
dort ein gearbeitet.
Artikel 3
Änderung des Hessischen
Beamtengesetzes
Ändert GVBl. II 320-20;
dort eingearbeitet.
Artikel 4
Änderung des Hessischen
Besoldungsgesetzes
Ändert GVBl. II 323-59;
dort eingearbeitet.
Artikel 5
Änderung des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes
Ändert GVBl. II 326-9;
dort eingearbeitet.
Artikel 6
Änderung des Hessischen
Gleichberechtigungsgesetzes
Ändert GVBl. II 320-134;
dort eingearbeitet.
Artikel 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen und Anordnungen geändert werden,
bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese
Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


