


Verordnung über die Sperrzeit
(SperrzeitVO)
Vom 27. Juni 2001
GVBl. I S. 319
Verkündet am 11. Juli 2001
Aufgrund des § 18 Satz 1 und 2 des Gaststättengesetzes
in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419) und des § 1 der
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom
5. April 1971 (GVBl. I S. 89) wird verordnet:
§ 1
Allgemeine Sperrzeit
(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche
Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung
sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:
1 . Theater- und Filmvorführungen,
2. Schaustellungen,
3. Tanzveranstaltungen,
4. Musikaufführungen,
5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des §
33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.
(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis
zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
§ 2
Sperrzeit für bestimmte
Betriebsarten
§ 1 Abs. 1 gilt nicht für Schank- und Speisewirtschaften auf Messen und
Märkten, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Die Sperrzeit für öffentliche
Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, auf Volks- und
Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen
Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, beginnt um 24 Uhr
und endet um 6 Uhr.
§ 3
Allgemeine Ausnahmen
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein
verlängern, verkürzen oder aufheben.
§ 4
Ausnahmen für einzelne Schank-
und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen
Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe
den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder
die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der
Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.
§ 5
Zuständigkeit
(1) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind zuständig:
1 . Die Bezirksordnungsbehörden für
kreisübergreifende Regelungen,
2. die Kreisordnungsbehörden für
gemeindeübergreifende Regelungen,
3. die örtlichen Ordnungsbehörden für Regelungen
innerhalb des Gemeindegebietes.
(2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 4 sind die örtlichen
Ordnungsbehörden zuständig.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 4
Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung
über die Sperrzeit vom 19. April 1971 (GVBl. I S. 96), geändert durch
Verordnung vom 8. August 1979 (GVBl. I S. 207), wird aufgehoben.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.

