


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 323,
GVBl. II
310-105 § 21
Verordnung über die Ausbildung
und die Bestellung von Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten
(HipoVO)
Vom 18. März 2002
GVBl. I S. 51
Verkündet am 28. März 2002
Aufgrund des
§
99 Abs. 4 und des
§
114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:
§ 1
Ausbildung
(1) Zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten nach
§
99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung kann nur bestellt werden, wer aufgrund einer
Ausbildung nach Abs. 3 bis 5 die theoretischen und praktischen Kenntnisse
erworben hat, die zur Wahrnehmung der zu erfüllenden Aufgaben erforderlich sind.
Das Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse bereits auf andere Weise
erworben wurden.
(2) Der Dienstherr oder der Arbeitgeber der Bediensteten hat dafür Sorge zu
tragen, dass Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte die erforderlichen
Kenntnisse durch Aus- und Fortbildung erwerben. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen den Bediensteten aufgrund einer Aufgabenübertragung durch Rechtsverordnung
die Befugnisse einer Hilfspolizeibeamtin oder eines Hilfspolizeibeamten
zustehen. Besteht kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, trifft die Verpflichtung
das Regierungspräsidium.
(3) Die Ausbildung der in Abs. 1 genannten Personen darf sechs Wochen nicht
unterschreiten. Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt 25 bis 30 Stunden. Das
Regierungspräsidium kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können
sich auf einzelne Lehrgänge oder einzelne Lehrgangsteilnehmerinnen und
Lehrgangsteilnehmer erstrecken.
(4) Die Ausbildung umfasst in einem allgemeinen Teil die Vermittlung allgemeiner
verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Kenntnisse sowie theoretischer und
praktischer Kenntnisse des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und der allgemeinen
Bestimmungen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts; in einem besonderen
Teil sind Kenntnisse über spezialgesetzliche Regelungen der Rechtsgebiete zu
vermitteln, in denen die Hilfspolizeibeamtin oder der Hilfspolizeibeamte tätig
werden soll.
(5) Die Ausbildung ist auf der Grundlage eines Lehrstoffplans durchzuführen, der
vom Hessischen Verwaltungsschulverband im Einvernehmen mit den kommunalen
Spitzenverbänden und der Hessischen Polizeischule nach Anhörung der
Regierungspräsidien erstellt wird. Bei der Ausbildung werden nach Möglichkeit
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte unterstützend tätig.
§ 2
Beamtinnen und Beamte der
Forst- und Fischereiverwaltung
Folgende Beamtinnen und Beamte der Forst- und Fischereiverwaltung haben im
Rahmen ihrer forst-, jagd- und fischereidienstlichen Vollzugsaufgaben auf dem
Gebiet der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem
Gebiet der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten:
1. im Bereich der Forstverwaltung Forstbeamtinnen und
Forstbeamte im Außendienst bei den Forstämtern des Landesbetriebes
Hessen-Forst, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts,
2. im Bereich der Fischereiverwaltung Beamtinnen und
Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes sowie nebenamtliche
Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, sofern sie mit der
Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamtinnen oder Beamte
des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind.
Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
§ 3
Bedienstete der Gewerbe-,
Preis- oder Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheits- oder
Veterinäraufsicht
Bedienstete der Gemeinde, des Landkreises oder des Landes, die in der Gewerbe-,
Preis- oder Lebensmittelüberwachung, der Gesundheits- oder Veterinäraufsicht im
Außendienst tätig sind, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet
der Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet
der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten.
§ 4
Wachpolizei
Angestellte des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und der
Wachpolizei angehören, haben im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben auf dem Gebiet der
Gefahrenabwehr sowie der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Befugnisse von
Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten. Sie sind zur Anwendung
unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ermächtigt. Zum
Schlagstockeinsatz sowie zum Schusswaffengebrauch mit der Pistole sind sie
ermächtigt, wenn die Voraussetzungen des
§
61 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchst. a des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen;
§
61 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
bleibt unberührt.
§ 5
Aufhebung von
Rechtsverordnungen
Es werden aufgehoben:
1. Die
Verordnung über die
Ausbildung der Hilfspolizeibeamten vom 11. Januar 1992 (GVBl. I S. 71),
geändert durch Verordnung vom 16. Mai 2001 (GVBl. I S. 286),
2. die
Erste Hilfspolizeibeamtenverordnung vom 21. Februar 1972 (GVBl. I S. 60),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1976 (GVBl. I S. 229),
3. die
Zweite Hilfspolizeibeamtenverordnung vom 5. Juni 1972 (GVBl. I S. 160),
4. die
Dritte Hilfspolizeibeamtenverordnung vom 7. Februar 2000 (GVBl. I S. 102).
§ 6
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
2007 außer Kraft.

