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Verordnung über das Tragen von Abzeichen der Amtsbezeichnung und anderer Kennzeichen an der Dienstkleidung der Polizei des Landes
(Polizeiabzeichenverordnung)

Vom 11. April 2002
GVBl. I S. 73


Aufgrund des
§ 114 Satz 1 in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:

 

§ 1

(1) Die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei ist mit Abzeichen der Amtsbezeichnung, mit Ärmelabzeichen, mit Mützeneffekten und bestimmten Knöpfen zu versehen.


(2) Form, Farbe und Trageweise der Abzeichen, Mützeneffekte und Knöpfe ergeben sich aus der
Anlage.


(3) Sofern Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei freiwillig oder aufgrund eines dienstlichen Erfordernisses Dienstkleidung der hessischen Polizei tragen, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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