


außer Kraft infolge
Zeitablauf
Verordnung über das Tragen von
Abzeichen der Amtsbezeichnung und anderer Kennzeichen an der Dienstkleidung der
Polizei des Landes
(Polizeiabzeichenverordnung)
Vom 11. April 2002
GVBl. I S. 73
Aufgrund des
§
114 Satz 1 in Verbindung mit
§
98 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der
Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei ist mit
Abzeichen der Amtsbezeichnung, mit Ärmelabzeichen, mit Mützeneffekten und
bestimmten Knöpfen zu versehen.
(2) Form, Farbe und Trageweise der Abzeichen, Mützeneffekte und Knöpfe ergeben
sich aus der Anlage.
(3) Sofern Beamtinnen und Beamte der Kriminalpolizei
freiwillig oder aufgrund eines dienstlichen Erfordernisses Dienstkleidung der
hessischen Polizei tragen, gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

