


Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden
(HundeVO)
Vom 22. Januar 2003
GVBl. I S. 54
Aufgrund des
§
89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 704), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl.
I S. 3387, 3516), verordnet die Landesregierung,
aufgrund des
§
71a Abs. 1, des
§
72 Abs. 1 und des
§
100 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verordnet der Minister des Innern und für Sport für das Land Hessen:
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des
eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt
laufen gelassen werden.
(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters
einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem
oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind;
besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben.
(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige
Behörde erteilt worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten
Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2
Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder
tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine
Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire
Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka,
10. Rottweiler.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender
Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
§ 3
Erteilung und Widerruf der
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden,
wenn die Halterin oder der Halter
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. zuverlässig ist,
3. sachkundig ist,
4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist,
deren Durchführung zum Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde
nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und
die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12
gekennzeichnet ist,
7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer
gesetzlichen Regelung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene
Hundesteuer entrichtet worden ist.
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten,
müssen die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der
Verantwortung für den Hund beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist befristet, höchstens für
einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für einen Hund ohne zeitliche
Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden und erstrecken sich
diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein Hund älter als
zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.
(2) Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf
Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine
Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen.
Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder
der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist,
dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.
§ 4
Ausnahmen
(1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies
gilt auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der
Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und
Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer
Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet auf ausgesonderte Diensthunde keine
Anwendung.
(2) Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger
oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder
deren Beauftragte
keine Anwendung.
(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen
Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als
nachgewiesen.
(4) Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst
vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht
vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin
kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft
als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Die Halterin oder der
Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als sachkundig, soweit sie oder er
den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt.
(6) Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des
Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes
verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen
hiervon abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.
§ 5
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer
Straftat gegen die persönliche Freiheit oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der
Trunkenheit begangenen Straftat oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist
wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der
Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz
1 in einer Anstalt verbracht hat.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des
Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung
verstoßen hat,
2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank
oder geistesschwach ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2
Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter
ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 6
Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser
Sachkunde ist der zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der
Erlaubnis die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen
mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer
Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu
erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für
das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt
worden sind. Die Benennung der sachverständigen Person oder Stelle kann
widerrufen werden, wenn diese wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften
dieser Verordnung verstoßen hat.
§ 49 Abs. 2
des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für
den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist.
§ 7
Wesensprüfung
Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen
mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer
Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach
Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem
Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen
Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder
Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage
bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine
positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5
gilt entsprechend.
§ 8
Führen eines Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur
geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3
erteilt worden ist.
(2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und
3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund
sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu führen.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner
Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.
(5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund
führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre
Sachkundebescheinigung mitzuführen.
§ 9
Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder
des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen
sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so
beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur
so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch
zwei Meter.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der
Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten
Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen
oder Teilen davon.
(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund
das Führen an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche
Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist.
§ 10
Sicherung von Grundstücken und
Wohnungen
(1) Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten
wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern,
dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden,
insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für
Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit
deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht
Hund!“ zu versehen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.
§ 11
Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen
entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach
Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die
Ausbildung Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und
1. die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche
Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr
vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt, und
3. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere
Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen
oder Tieren nicht gefährdet wird.
§ 12
Kennzeichnung
Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und
unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit
festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende
Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder
der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die
Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin
oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat,
nachzuweisen. Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese
ist auf der Bescheinigung anzugeben.
§ 13
Vermehrung, Abgabeverbote für
gefährliche Hunde
Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind
verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist.
Dies gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes
durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.
§ 14
Sicherstellung und Tötung von
Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den
§§
40 und
41
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht
eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachgekommen wird.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach
§
42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung
ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten
Anlass ernstlich verletzt hat.
§ 15
Mitwirkungs- und
Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem
oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der
zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung
erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür
notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die
Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens
erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur
Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen
Stellen zu übermitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder
dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen
solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
1. Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines
gefährlichen Hundes unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer
Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von
der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,
2. durch die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder
Umzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen
Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die
Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der
Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer
zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen
und Haltern gefährlicher Hunde mit.
§ 16
Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die
Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig für die Durchführung des
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I
S. 530) einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 17
Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung
finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder
ausgebildet werden.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§
77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters unbeaufsichtigt
laufen lässt,
2. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des
eingefriedeten Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen
lässt,
3. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne
Erlaubnis hält,
4. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung
nicht nachkommt,
5. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb
des befriedeten Besitztums führt, ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3
erteilt worden ist,
6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund
außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr
vollendet zu haben,
7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund
außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,
8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund
außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in
der Lage zu sein, diesen Hund sicher zu führen,
9. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln
führt,
9. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums einer Person überlässt, die die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,
11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche
Erlaubnis nicht mitführt,
12. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche
Sachkundebescheinigung nicht mitführt,
13. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne
Leine führt,
14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei
öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen sowie in
Gaststätten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Leine führt,
15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von
der Gemeinde bestimmten, der Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstück ohne Leine führt,
16. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs.
3 einen gefährlichen Hund ohne Leine oder ohne Vorrichtung, die das Beißen
zuverlässig verhindert, führt,
17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück oder den Zwinger nicht
kennzeichnet,
18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht
oder nicht ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend
sichert,
19. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht
kennzeichnet oder nicht ausreichend sichert,
20. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem
eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung mit einem deutlich sichtbaren
Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ versieht,
21. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
ausbildet,
22. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und
unverwechselbar mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch
lesbaren Chip kennzeichnet,
23. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,
24. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes
nicht unverzüglich anzeigt,
25. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen
Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt, die notwendigen Unterlagen
und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder die
erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
26. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem
Erwerber oder der oder dem Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen
gefährlichen Hund handelt,
27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht
rechtzeitig den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder die Aufgabe der Haltung
eines gefährlichen Hundes anzeigt,
28. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht
rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug der Halterin oder des Halters eines
gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach
§
77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und in den Fällen des Abs. 1
Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.
§ 19
Übergangsregelung
Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine
unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die
Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4
vorgelegen haben. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10,
der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die
Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009
schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge. Die Anzeige
wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt. Sie ist beim Führen des
Hundes mitzuführen.
§ 20
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

