



aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 859,
GVBl. II 300-41 § 26
Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz
Vom 4. Februar 2003
GVBl. I S. 60
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 2 des
Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:
§ 1
Die der Landesregierung zustehenden Befugnisse, Rechtsvorschriften nach § 48
Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu erlassen, werden auf die
fachlich zuständigen Ministerinnen und Minister übertragen. Die fachlich
zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister hat diese Befugnisse
im Falle des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes im Benehmen mit der für
innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen
Minister auszuüben.
§ 2
Die
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 22.
Juni 1976 (GVBl. I S. 279) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


