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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 859, GVBl. II 300-41 § 26

 

Verordnung
zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz

Vom 4. Februar 2003
GVBl. I S. 60

 

Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:

 

§ 1


Die der Landesregierung zustehenden Befugnisse, Rechtsvorschriften nach § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu erlassen, werden auf die fachlich zuständigen Ministerinnen und Minister übertragen. Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister hat diese Befugnisse im Falle des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes im Benehmen mit der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister auszuüben.

 

§ 2


Die
Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 279) wird aufgehoben.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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