



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 926,
GVBl. II
310-107 § 5
Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Waffengesetz im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern
und für Sport
Vom 24. April 2003
GVBl. I S. 142
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des
Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in Verbindung mit §
1 der
Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003
(GVBl. I S.60 ) wird verordnet:
§ 1
(1) Soweit im Waffengesetz und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt
ist, ist für die Ausführung des Waffengesetzes, wenn nicht Gewerbetreibende oder
Inhaberinnen oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 des
Waffengesetzes betroffen sind, die Kreisordnungsbehörde zuständig.
(2) Die Kreisordnungsbehörde ist für die Ausführung der Vorschriften des
Waffengesetzes über Schießstätten nach § 27 des Waffengesetzes auch dann
zuständig, wenn Gewerbetreibende oder Inhaberinnen oder Inhaber einer
wirtschaftlichen Unternehmung nach § 21 des Waffengesetzes betroffen sind.
§ 2
(1) Zuständig für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum
Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie einer Bescheinigung zum Führen
dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist das
Regierungspräsidium, soweit in Verordnungen über Zuständigkeiten nach dem
Waffengesetz in Geschäftsbereichen anderer Ministerinnen oder Minister nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes ist das
Regierungspräsidium Darmstadt.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes ist das
Hessische Landeskriminalamt.
§ 3
Das Waffengesetz ist, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden
auf die der Fachaufsicht des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministeriums
unterstehenden Gefahrenabwehrbehörden und deren Bedienstete sowie auf die
Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes, soweit sie dienstlich tätig
werden.
§ 4
Die Verordnung über die Freistellung von Vorschriften des
Waffengesetzes und über Zuständigkeiten nach dem Waffengesetz im
Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern vom 11. Dezember 1972
(GVBl. I S. 406) wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.


