



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 926,
GVBl. II
310-107 § 5
Verordnung über die
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53
des Waffengesetzes
Vom 21. Januar 2004
GVBl. I S. 41
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird
verordnet:
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) ist, soweit in § 53 Abs. 3 des
Waffengesetzes und in § 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist,
die Kreisordnungsbehörde.
§ 2
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist, soweit eine
Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden ist, in kreisfreien Städten
der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Ist die Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 27
Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden, so ist für die
Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kreisordnungsbehörde auch dann
zuständig, wenn der Person eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des
Waffengesetzeserteilt worden ist.
§ 3
Die Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des
Waffengesetzes vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 278) wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


