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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 926, GVBl. II 310-107 § 5

 

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes

Vom 21. Januar 2004
GVBl. I S. 41

 

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird verordnet:

 

§ 1


Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) ist, soweit in § 53 Abs. 3 des Waffengesetzes und in § 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Kreisordnungsbehörde.

 

§ 2


(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist, soweit eine Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden ist, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss.


(2) Ist die Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden, so ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kreisordnungsbehörde auch dann zuständig, wenn der Person eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzeserteilt worden ist.

 

§ 3


Die
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des Waffengesetzes vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 278) wird aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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