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Verordnung über regelmäßige
Datenübermittlungen der Meldebehörden
(Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜVO -)
Vom 6. Juli 2006
GVBl. I S. 427
Aufgrund des
§ 43 des Hessischen Meldegesetzes in der
Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen
Datenübermittlungen
1. zwischen den Meldebehörden in den Fällen des
§ 30
Abs. 1 bis 3 des Hessischen Meldegesetzes,
2. der Meldebehörden an die in den §§ 12 bis 25
genannten Behörden und Stellen,
3. der Meldebehörden an die in § 7 genannte öffentliche
Stelle,
4. der in § 7 genannten öffentlichen Stelle an die in
den §§ 8 bis 11 genannten Stellen.
Daneben bestehende Regelungen durch Bundes- oder
Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Hat eine Einwohnerin oder ein Einwohner mehrere Wohnungen in Hessen, so sind
Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als
auch die für die Nebenwohnung der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen
Meldebehörden. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird eine Nebenwohnung in Hessen zur
Hauptwohnung oder einzigen Wohnung erklärt, gilt dies als Zuzug im Sinne dieser
Verordnung.
(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das
Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) zu Grunde zu legen. Der
von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld
in der Fassung vom 1. April 2006, der bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
56075 Koblenz jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt ist,
legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu
übermittelnden Daten fest; § 2 Abs. 4 der Ersten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),
geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2171), gilt im Hinblick
auf den DSMeld entsprechend. Die in dieser Verordnung hinter den zu
übermittelnden Daten angegebenen Zahlen bezeichnen die jeweilige Blattnummer im
Datensatz für das Meldewesen.
§ 2
Rückmeldung innerhalb Hessens
Hat sich eine Einwohnerin oder ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet,
so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen
für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen
Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten
(Rückmeldung):
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Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt) |
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| 1. Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad
|
0401, |
| 5.
Ordensnamen/Künstlernamen |
0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 7. Geschlecht |
0701, |
| 8. gesetzliche Vertreter
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt) |
0901 bis 0914, |
| 9. Staatsangehörigkeiten
|
1001 bis 1004, |
| 10. rechtliche
Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft |
1101, |
| 11. gegenwärtige und
frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch
die letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231, |
| 12. Tag des Ein- und
Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde |
1301, 1306 und 1311, |
| 13. Familienstand, bei
Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung
oder Begründung der Lebenspartnerschaft |
1401 bis 1403, |
| 14. Ehegatte oder
Lebenspartner (Vor- und Familienname, 1501 bis 1515, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift) |
1517 bis 1531, |
| 15. minderjährige Kinder
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt) |
1601 bis 1604, |
| 16. Ausstellungsbehörde,
-datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes |
1701 bis 1709, |
| 17. Übermittlungssperren |
1801 und 1802. |
Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde
die in Satz 1 genannten Daten der Einwohnerin oder des Einwohners an die für den
letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.
§ 3
Auswertung der Rückmeldung
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung der
Einwohnerin oder des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige
Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen
von Tatsachen nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9,
10 und 12 des Hessischen Meldegesetzes
(Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2801 und 2802).
Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als
Hauptwohnung durch besondere Erklärung der Einwohnerin oder des Einwohners
erhalten hat.
(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 2 übermittelten Daten
von den bei ihr über die Einwohnerin oder den Einwohner gespeicherten Daten ab,
so unterrichtet sie hierüber die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für
weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des Einwohners zuständigen Meldebehörden.
Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn die Abweichung ausschließlich darauf
beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über die
Einwohnerin oder den Einwohner gespeichert hat.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sollen zum Zwecke der richtigen Zuordnung
folgende Daten der Einwohnerin oder des Einwohners zusätzlich übermittelt
werden:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1212,
1215 bis 1222. |
(4) In den Fällen des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 9, 10 und 12 des Hessischen
Meldegesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der für die neue Wohnung
zuständigen Meldebehörde auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten
erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert
sind.
§ 4
Fortschreibung der Daten
(1) Werden die in
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9, 10 und 12 des Hessischen
Meldegesetzes bezeichneten Daten bei einer für eine Wohnung der Einwohnerin oder
des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie
unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Einwohnerin ihren oder der
Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 13,
16,
17,
19 und
22 HMG nicht oder
nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die
fortgeschriebenen Daten den für weitere Wohnungen der Einwohnerin oder des
Einwohners zuständigen Meldebehörden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung
Meldepflichtiger der Status einer Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der
neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels
(Datenblatt 1214) zu übermitteln.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 5
Form und Verfahren der
Rückmeldung
(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über das Internet
oder über verwaltungseigene Kommunikationsnetze. Abweichend von Satz 1 ist die
Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde
die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
(2) Datenübermittlungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder
über die Vermittlungsstelle (§ 6). Sie müssen ab dem 1. Januar 2007 über die
Vermittlungsstelle erfolgen, wenn die Meldebehörde nur zur schriftlichen
Datenübermittlung oder nur zur Versendung von automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern in der Lage ist. Die durch Datenübertragung zu übermittelnden Daten
sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des
Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), zu versehen und zu verschlüsseln.
(3) Bei Datenübertragungen nach Abs. 1 Satz 1 über das Internet sind die
Satzbeschreibung OSCI-XMeld (Abs. 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll
OSCI-Transport (Abs. 4 Satz 2) zu Grunde zu legen. Bei Datenübermittlungen nach
Abs. 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen – Einheitlicher
Bundes-/Länderteil – DSMeld – zu Grunde zu legen.
(4) OSCI-XMeld ist die am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) von der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des DSMeld
herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich
des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 1. Dezember 2004 (BAnz. S. 24681) vom
Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard
für ein Datenübermittlungsprotokoll. Beide Standards sind in der jeweils im
Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung zu Grunde zu legen. Sie sind bei dem
Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 6
Errichtung einer
Vermittlungsstelle für das Land Hessen
Die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach
§ 30 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen
Meldegesetzes werden von dem Kommunalen Gebietsrechenzentrum Kassel
wahrgenommen. Sie unterstützt technisch und organisatorisch die elektronische
Rückmeldung zwischen den Meldebehörden unter Einsatz sicherer
Kommunikationsdienste nach § 5.
§ 7
Datenübermittlungen an die
öffentliche Stelle
(1) Öffentliche Stelle im Sinne des
§ 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes ist
das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel. Die von der öffentliche Stelle zu
erbringenden Leistungen, die Verfügbarkeit der Systeme, die Leistungen des
Landes Hessen und die finanzielle, rechtliche, zeitliche sowie technische
Abgrenzung sind in einer Vereinbarung zwischen der öffentlichen Stelle und dem
Land Hessen festzulegen.
(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung erstellt und betreibt eine
Online-Anwendung für den Abruf der bei der öffentlichen Stelle (Abs. 1)
gespeicherten Daten und stellt den Netzzugang zur öffentlichen Stelle sicher.
§ 8
Automatisierter Abruf der
Polizeibehörden
(1) Die Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich der Bundespolizei und
des Bundeskriminalamtes sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben
berechtigt, folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern
automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| 1. Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) |
0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Doktorgrad |
0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen |
0501 und 0502, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) |
1201 bis 1223, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Tag der Geburt |
0601, |
| 8. Geburtsort |
0602 und 0603, |
| 9. Geschlecht |
0701, |
| 10. Tag der Eheschließung |
1402, |
| 11. gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt) |
0901 bis 0914, |
| 12. Staatsangehörigkeiten
|
1001, |
| 13. Familienstand |
1401, |
| 14. Übermittlungssperre nach
§ 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes |
1801, Schlüssel 3, |
| 15. Sterbetag und -ort |
1901 und 1904, |
| 16. Ausstellungsbehörde,
-datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes |
1701 bis 1709, |
| 17. Passversagungsgründe,
Passversagung bzw. -entziehung |
2301 und 2302, |
| 18. möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes |
2401, |
| 19. Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen
Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) |
2601 und 2602, |
| 20. Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden
ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) |
2801 und 2802. |
Der Abruf ist nur zulässig, wenn im Einzelfall die
Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Der
Abruf durch außerhessische Polizeibehörden und -dienststellen, einschließlich
der Bundespolizei und des Bundeskriminalamtes ist erst zulässig, wenn diese mit
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Einvernehmen über die
technische Realisierung erzielt haben.
(2) Für Polizeibehörden und -dienststellen, die die für sie erforderlichen Daten
nicht nach Abs. 1 erlangen können, führen andere Polizeibehörden den Abruf durch
und übermitteln ihnen die Daten. Polizeibehörden sind auch befugt, für Staats-
und Amtsanwaltschaften Abrufe nach § 11 Abs. 1 durchzuführen und ihnen die Daten
zu übermitteln.
§ 9
Automatisierter Abruf durch das
Hessische Landeskriminalamt
Das Hessische Landeskriminalamt ist im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben
zusätzlich berechtigt, zum Zwecke des Abgleichs mit den Daten der
Personenfahndung und zum Zwecke der Löschung der Daten Verstorbener aus
kriminalpolizeilichen Unterlagen und Dateien folgende personenbezogene Daten von
Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten
öffentlichen Stelle abzurufen:
| 1. Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0104, 0201 bis
0204, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt |
0601, |
| 4. Geburtsort |
0602 und 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnungen) |
1201 bis 1206, 1208 bis
1213, 1215 bis 1221, 1223, |
| 6. Sterbetag und -ort |
1901 und 1904. |
§ 10
Automatisierter Abruf für das
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen ist im Rahmen der ihm
obliegenden Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten von
Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten
öffentlichen Stelle abzurufen:
| 1. Familiennamen (jetziger
und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) |
0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt |
0601, |
| 4. Geburtsort |
0602 und 0603, |
| 5. Geschlecht |
0701, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Staatsangehörigkeiten |
1001, |
| 8. Familienstand |
1401, |
| 9. Ausstellungsbehörde,
-datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes |
1701 bis 1709, |
| 10. Anschriften (gegenwärtige
und frühere 1201 bis 1213, Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung)
|
1215 bis 1223, |
| 11. Sterbetag und -ort
|
1901 und 1904. |
(2) Für außerhessische Verfassungsschutzbehörden kann das Landesamt für
Verfassungsschutz Hessen den Abruf nach Abs. 1 durchführen und ihnen die Daten
übermitteln.
§ 11
Automatisierter Abruf durch
Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Staats- und Amtsanwaltschaften, Finanzämter, soweit sie Aufgaben der
Strafverfolgung wahrnehmen, Strafvollzugsbehörden, Gerichte, soweit sie Aufgaben
der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf-(Arrest)vollzugs
wahrnehmen, sind berechtigt, folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern
automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen:
| 1. Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit 0101 bis 0104, Namensbestandteilen) |
0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Doktorgrad |
0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen |
0501 und 0502, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) |
1201 bis 1223, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs |
1301, 1306 bis 1308, |
| 7. Tag der Geburt |
0601, |
| 8. Geburtsort |
0602 und 0603, |
| 9. Geschlecht |
0701, |
| 10. Tag der Eheschließung |
1402, |
| 11. gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt) |
0901 bis 0914, |
| 12. Staatsangehörigkeiten
|
1001, |
| 13. Familienstand |
1401, |
14. Übermittlungssperre nach
§ 34 Abs. 5 des
Hessischen Meldegesetzes |
1801, Schlüssel 3, |
| 15. Sterbetag und -ort |
1901 und 1904, |
| 16. Ausstellungsbehörde,
-datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes |
1701 bis 1707, |
| 17. Passversagungsgründe,
Passversagung bzw. -entziehung |
2301 und 2302, |
| 18. möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes |
2401, |
| 19. Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (Tag der erstmaligen
Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) |
2601 und 2602, |
| 20. Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein erteilt worden
ist (Tag der erstmaligen Erteilung, Behörde und Aktenzeichen) |
2801 und 2802. |
Finanzämter sind unter der Voraussetzung des Satz 1
berechtigt, zusätzlich die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
(2701) von Einwohnerinnen und Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten
öffentlichen Stelle abzurufen. Für außerhessische Behörden und Gerichte gilt § 8 Abs. 1
Satz 3 entsprechend.
(2) Zur Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben sind Gerichte berechtigt, die in Abs.
1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12, 14 und 15 genannten Daten von Einwohnerinnen und
Einwohnern automatisiert bei der in § 7 genannten öffentlichen Stelle abzurufen.
(3) Für Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften sowie Strafvollzugsbehörden,
die die für sie erforderlichen Daten nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangen
können, können andere berechtigte Gerichte und Behörden den Abruf durchführen
und ihnen die Daten übermitteln.
§ 12
Datenübermittlung an die
Waffenerlaubnisbehörden
Die Meldebehörde teilt der zuständigen Waffenerlaubnisbehörde Namensänderungen,
Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer
waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 9 des
Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke der richtigen Zuordnung
sind außer dem Datum (2601) und dem Aktenzeichen (2602) folgende weitere Daten
zu übermitteln:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag der Geburt |
0601, |
| 6. Anschriften (gegenwärtige
und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im
Inland |
1201 bis 1206, 1208 bis
1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231. |
§ 13
Datenübermittlung an die
Sprengstofferlaubnisbehörden
Die Meldebehörde teilt der für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen
Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zuständigen Behörde Namensänderungen,
Wegzug und Tod der Einwohnerinnen und Einwohner mit, für die das Vorliegen einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines im Melderegister
nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 12 des Hessischen Meldegesetzes gespeichert ist. Zum Zwecke
der richtigen Zuordnung sind außer dem Datum (2801) und dem Aktenzeichen (2802)
folgende weitere Daten zu übermitteln:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
1 0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag der Geburt
|
0601, |
| 6. Anschriften (gegenwärtige
und frühere), bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im
Inland |
1201 bis 1206, 1208 bis
1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231. |
§ 14
Datenübermittlung an das
Hessische Statistische Landesamt
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Statistischen Landesamt
automatisiert monatlich zum Zwecke der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über
die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des
Bevölkerungsstandes in der Fassung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 309), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), im Falle der An- und
Abmeldung personenbezogene Daten.
(2) Im Falle der Anmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 5. Geschlecht |
0701, |
| 6. Staatsangehörigkeiten
|
1001 bis 1004, |
| 7. rechtliche Zugehörigkeit
zu einer Religionsgesellschaft |
1101, |
| 8. gegenwärtige und frühere
Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die
letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231, |
| 9. Tag des Einzugs |
1301 und 1311, |
10. Familienstand, bei
Verheirateten oder Lebenspartnern
zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft |
1401 bis 1403. |
(3) Im Falle der Abmeldung bei Fortzug in das Ausland sind neben den in Abs. 2
genannten Daten zusätzlich zu übermitteln:
| 1. Fortzug in das Ausland |
1307, |
| 2. Tag des Auszugs oder der
Abmeldung von Amts wegen |
1306 und 1309. |
(4) Im Falle der Statusänderung nach
§ 16 Abs. 4 des Hessischen Meldegesetzes
sind die in Abs. 2 genannten Daten und zusätzlich die Daten des Einzugs in die
frühere Haupt- und Nebenwohnung (Blatt 1301) zu übermitteln.
§ 15
Datenübermittlung an
Wiedergutmachungsbehörden
(1) Die Meldebehörde übermittelt im Rahmen des Datenabgleichs nach Abs. 2 den
für die Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht zuständigen Stellen
des Bundes und der Länder (Leistungsträger) im Rahmen der ihnen obliegenden
Aufgaben zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem
Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), sowie anderen
außergesetzlichen Entschädigungs- oder Härteregelungen des Bundes und der Länder
in den jeweils geltenden Fassungen folgende personenbezogene Daten von
Einwohnerinnen oder Einwohnern:
| 1. Vor- und Familiennamen |
0101 bis 0106, 0301 und
0302, |
| 2. frühere Namen |
0201 bis 0204, |
| 3. Anschriften, bei Zuzug
aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231, |
| 4. Tag des Ein- und Auszugs
|
1301 und 1306, |
| 5. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 6. Familienstand,
einschließlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft |
1401 bis 1403, |
| 7. Übermittlungssperren
|
1801 und 1802, |
| 8. Sterbetag und -ort |
1901 und 1904. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die
Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung
folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1212,
1215 bis 1222. |
§ 15a
Datenübermittlung an
Rehabilitierungsbehörden
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert nach Maßgabe des Abs. 2 den für
die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
zuständigen Behörden im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben zur Überprüfung
des Fortbestehens des Leistungsgrundes folgende personenbezogene Daten von
Einwohnerinnen oder Einwohnern:
| 1. Vor- und Familiennamen |
0101 bis 0106, 0301 und
0302, |
| 2. frühere Namen |
0201 bis 0204, |
| 3. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1206, 1208 bis
1212, 1215 bis 1221, 1223 bis 1231, |
| 4. Tag des Ein- und Auszugs |
1301 und 1306, |
| 5. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
6. Familienstand,
einschließlich Tag und Ort der Ehe-
schließung oder der Begründung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft |
1401 bis 1403, |
| 7. Übermittlungssperren |
1801, Schlüssel 3 und
1802, |
| 8. Sterbetag und -ort |
1901 und 1904. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die
Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung
folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namens- bestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1206, 1208 bis
1212. |
§ 16
Datenübermittlung an
Finanzämter
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert den für ihren Bereich zuständigen
Finanzämtern auf deren Antrag zur Sicherung des Steueranspruchs bei einem
Fortzug in das Ausland folgende Daten:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag der Geburt
|
0601, |
| 6. frühere Anschrift
|
1215 bis 1223, |
| 7. letzte inländische
Anschrift |
1201 bis 1213, |
| 8. Fortzug in das Ausland
|
1307. |
(2) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs
nach Abs. 3 dem zuständigen Finanzamt auf Antrag im Besteuerungsverfahren die in
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Daten.
(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Das
zuständige Finanzamt übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der
richtigen Zuordnung folgende Daten Steuerpflichtiger, soweit diese bekannt sind:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Ordensnamen/Künstlernamen |
0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 7. Anschriften |
1202 bis 1211. |
§ 17
Datenübermittlung an Schulen
und Gesundheitsämter
(1) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht
der jeweils zuständigen Grundschule nach
§ 143 Abs. 1 des
Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), automatisiert
folgende personenbezogenen Daten der in
§ 58 Abs. 1 Satz 1
des Schulgesetzes genannten Kinder:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 4. Geschlecht |
0701, |
| 5. gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt) |
0901 bis 0914, |
| 6. Staatsangehörigkeiten
|
1001, |
| 7. gegenwärtige und frühere
Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die
letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231. |
(2) Die Meldebehörde übermittelt zur Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht
der jeweils zuständigen Schule automatisiert die in Abs. 1 genannten
personenbezogenen Daten der ausländischen schul- und berufsschulpflichtigen
Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die aus dem Ausland oder aus dem
Zuständigkeitsbereich einer anderen Meldebehörde zugezogen sind, sowie der
deutschen schul- oder berufsschulpflichtigen Kinder, Jugendlichen und
Heranwachsenden, die aus dem Ausland zugezogen sind.
(3) Die Meldebehörde übermittelt den Gesundheitsämtern auf Anforderung des
Staatlichen Schulamtes oder der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§
71 und 149
des Hessischen Schulgesetzes die folgenden Daten schulpflichtiger Kinder:
| 1. Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis
0106, |
| 2. Vornamen
|
0301 und
0302, |
| 3. Tag und Ort
der Geburt |
0601 bis
0603, |
| 4. Geschlecht
|
0701, |
| 5. gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag der Geburt) |
0901 bis
0914, |
| 6.
Staatsangehörigkeiten |
1001, |
| 7. gegenwärtige
und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland
auch die letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis
1231. |
§ 18
Datenübermittlung an die
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Die Meldebehörde übermittelt der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren
Antrag zum Zwecke der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
höchstens vierteljährlich soweit erforderlich folgende Daten aller Frauen im
Alter zwischen 50 und 69 Jahren, um sie zur vorsorglichen Untersuchung
einzuladen:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 6. gegenwärtige Anschrift
|
1201 bis 1211. |
§ 18a
Datenübermittlung an das
Hessische Kindervorsorgezentrum
(1) Die Meldebehörde hat automatisiert zum Zwecke der Verbesserung der
gesundheitlichen Vorsorge für Kinder nach dem Kindergesundheitsschutzgesetz dem
Hessischen Kindervorsorgezentrum folgende Daten von Kindern bis zu einem Alter
von fünfeinhalb Jahren zu übermitteln:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0102, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 4. Geschlecht |
0701, |
| 5. gesetzliche
Vertreterin/gesetzlicher Vertreter |
0901 bis 0916, |
| 6. gegenwärtige Anschrift |
1201 bis 1206, 1208 bis
1212, |
| 7. Tag des Einzugs |
1301, |
| 8. Tag des Auszugs |
1306 und 1308, |
| 9. Datum des
Wohnungsstatuswechsels |
1310, |
| 10. Sterbetag |
1901, |
| 11. Übermittlungssperren
nach
§ 34 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 des Hessischen Meldegesetzes |
1801, Schlüssel 1 und 3,
und 1802. |
(2) Im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister, des Zuzugs eines
Kindes unter fünfeinhalb Jahren oder der Fortschreibung von Daten nach Abs. 1
hat die Meldebehörde wöchentlich die Änderungen von Daten nach Abs. 1 an das
Hessische Kindervorsorgezentrum zu übermitteln.
§ 18b
Datenübermittlung an das
Krebsregister
Die Meldebehörde übermittelt jährlich zum Zwecke des Datenabgleichs mit der
Registerstelle nach
§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Hessischen
Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), automatisiert der
Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen nach
§ 5 Abs. 8 des Hessischen
Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), geändert durch
Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 647), folgende personenbezogene Daten
aller Einwohnerinnen und Einwohner, bei denen sich der Name, die Anschrift oder
das Geschlecht geändert haben:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen |
0201 bis 0206, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Vornamen vor Änderung |
0303, |
| 5. Änderung des (der)
Vornamen(s) - Datum - |
0304, |
| 6. Geschlecht |
0701, |
| 7. Anschriften |
1202 bis 1206, 1208 bis
1211. |
§ 19
Datenübermittlung an
Versorgungsämter und an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen des Datenabgleichs nach
Abs. 3 dem zuständigen Versorgungsamt auf deren Antrag zur Überprüfung des
Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem Bundesversorgungsgesetz in der
Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926), sowie der Gesetze, die das
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, sowie zum Zwecke
der Durchführung des § 131 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl.
I S. 926), die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten von
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern.
(2) Für den Landeswohlfahrtsverband Hessen gilt zur Überprüfung des
Fortbestehens des Leistungsgrundes nach dem
Landesblindengeldgesetz vom 25.
Oktober 1977 (GVBl. I S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
2004 (GVBl. I S. 488), Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die
Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung
folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| 1. Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis
0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und
0202, |
| 3. Vornamen
|
0301, |
| 4. Tag und Ort
der Geburt |
0601 bis
0603, |
| 5. Anschriften
(gegenwärtige und frühere Anschriften) |
1201 bis
1212,
1215 bis 1222. |
(4) Die Meldebehörde übermittelt dem Leistungsträger nach dem Datenabgleich
folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namenbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 6. gegenwärtige und frühere
Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zugzug aus dem Ausland auch die
letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231, |
| 7. Tag des Ein- und Auszugs |
1301 bis 1306, |
| 8. Sterbetag |
1901. |
§ 20
Datenübermittlung für das
Kraftfahrzeugwesen
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert
1. den zuständigen Zulassungsbehörden für Zwecke der
Zulassung von Fahrzeugen, der Erteilung der Betriebserlaubnis, Zuteilung der
amtlichen Kennzeichen, Ausfertigung und Behandlung von
Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Überprüfung der Meldepflichten
von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Halterinnen und Haltern, Überwachung
des Versicherungsschutzes und
2. den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zum Zwecke der
Überprüfung der Eignung, der Erteilung, Einschränkung oder Entziehung einer
Fahrerlaubnis, Ausfertigung eines Ersatzführerscheins, Umschreibung einer
Fahrerlaubnis, Erteilung und Verlängerung der Geltungsdauer einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung eines internationalen
Führerscheins, Bereinigung der Führerscheinkartei
folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen oder
Einwohnern:
| 1. Vor- und Familiennamen
|
0101 bis 0106, 0301 und
0302, |
| 2. frühere Namen
|
0201 bis 0204, |
| 3. Doktorgrad |
0401, |
| 4. Ordensnamen/Künstlernamen
|
0501 und 0502, |
| 5. Anschriften, bei Zuzug
aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland |
1201 bis 1231, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs
|
1301 und 1306, |
| 7. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 8. Geschlecht |
0701, |
| 9. gesetzliche Vertreterin
oder gesetzlicher Vertreter |
0901 bis 0916, |
| 10. Staatsangehörigkeiten
einschließlich der nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Meldegesetzes
gespeicherten Daten |
1001 bis 1005 und 2401, |
| 11. Übermittlungssperren
|
1801 und 1802, |
| 12. Sterbetag und -ort
|
1901 und 1904. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Zum
Zwecke eines Datenabgleichs übermitteln die Fahrerlaubnis- und
Zulassungsbehörden folgende Daten von Personen, denen eine Fahrerlaubnis erteilt
worden ist, sowie Halterinnen und Haltern von Kraftfahrzeugen an die
Meldebehörde ihres Zuständigkeitsbereichs:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1212,
1215 bis 1222. |
§ 21
Datenübermittlung an die
zuständige Wohngeldstelle
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert der zuständigen Wohngeldstelle
(Leistungsträger) zum Zwecke der Überprüfung des Fortbestehens des
Leistungsgrundes nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 7. Juli 2005 (BGBl.
I S. 2029), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S.
2809), aus Anlass des Auszugs oder des Todes folgende personenbezogene Daten von
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt |
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1212,
1215 bis 1222, |
| 6. Sterbetag |
1901. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die
Leistungsträger übermitteln der Meldebehörde zum Zwecke der richtigen Zuordnung
folgende Daten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301, |
| 4. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 5. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften) |
1201 bis 1212,
1215 bis 1222. |
§ 22
Datenübermittlung an den
Hessischen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Hessischen Rundfunk oder der von ihm
aufgrund des
§ 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991
(GVBl. I S. 367, 371), zuletzt geändert durch den
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2005 (GVBl. I S. 118,
119), beauftragten Stelle zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkgebühren nach
§ 8
Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung
oder des Todes folgende Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern ab dem
sechzehnten Lebensjahr:
| 1. Familiennamen (jetziger
und früherer 0101 bis 0104, Name mit Namensbestandteilen) |
0201 bis 0204, |
| 2. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 3. Tag der Geburt
|
0601, |
| 4. Anschriften (gegenwärtige
und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung) |
1201 bis 1222, |
| 5. Tag des Ein- und Auszugs
|
1301, 1306, 1308, |
| 6. Familienstand
|
1401, |
| 7. Sterbetag |
1901. |
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der
Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Grundgebühr
zusteht, zu ermitteln. Der Hessische Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle
haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die
Daten nur berechtigten Bediensteten zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zur
Kenntnis gelangen und nicht mehr erforderliche Daten innerhalb eines halben
Jahres gelöscht werden.
§ 23
Datenübermittlungen über
Alters- und Ehejubilare an die Staatskanzlei
Die Meldebehörde übermittelt der Staatskanzlei zum Zwecke der Ehrung von
Altersjubilaren aus Anlass ihres 100. und jeden weiteren Geburtstages sowie zum
Zwecke der Ehrung von Ehejubilaren ab ihrem 65. Ehejubiläum automatisiert
folgende Daten der Jubilare:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. frühere Namen
|
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag der Geburt
|
0601, |
| 6. Tag und Art des Jubiläums
|
0601 und 1402, |
| 7. Staatsangehörigkeiten
|
1001, |
| 8. gegenwärtige Anschriften,
Status der Wohnung |
1201 bis 1213, |
| 9. Familienstand
|
1401, |
| 10. Übermittlungssperren
nach
§ 34 Abs. 5 und nach
§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des
Hessischen Meldegesetzes |
1801, Schlüssel 3 und 5, |
| 11. Sterbetag |
1901. |
§ 24
Datenübermittlung an den
Kirchlichen Suchdienst
(1) Die Meldebehörde hat mindestens halbjährlich die in
§ 33 Abs. 1 des
Hessischen Meldegesetzes bezeichneten Daten beim Zuzug von Personen, die aus den
in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 2. Juni
1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), bezeichneten Gebieten stammen und die vor dem 2. September 1939
geboren sind, dem Kirchlichen Suchdienst (Zentrale der Heimatortskarteien),
Lessingstraße 1, 80336 München, zu übermitteln.
(2) Daten über Betroffene, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach
§
34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist, werden nicht
übermittelt.
§ 25
Datenübermittlung an die
Verwaltungsbehörde
(1) Die Meldebehörde übermittelt automatisiert im Rahmen eines Datenabgleichs
nach Abs. 2 der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde
(Verwaltungsbehörde) zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben
folgende personenbezogene Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 6. Tag des Ein- und Auszugs
|
1301, 1306 und 1308, |
| 7. frühere Anschrift
|
1215 bis 1223, |
| 8. letzte inländische
Anschrift |
1201 bis 1213. |
(2) Die Datenübermittlungen finden in Form eines Datenabgleichs statt. Die
Verwaltungsbehörde übermittelt der Meldebehörde automatisiert zum Zwecke der
richtigen Zuordnung folgende Daten:
| 1. Familiennamen (jetziger
Name mit Namensbestandteilen) |
0101 bis 0106, |
| 2. Geburtsname mit
Namensbestandteilen |
0201 und 0202, |
| 3. Vornamen |
0301 und 0302, |
| 4. Doktorgrad |
0401, |
| 5. Ordensnamen/Künstlernamen
|
0501 und 0502, |
| 6. Tag und Ort der Geburt
|
0601 bis 0603, |
| 7. Anschriften |
1202 bis 1211. |
§ 26
Kostenpauschale
Für die nach Maßgabe des
§ 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes zu
überlassenden Daten an die in § 7 genannte öffentliche Stelle erhält jede
Gemeinde, die nicht ein Kommunales Gebietsrechenzentrum mit der Verarbeitung der
Meldedaten beauftragt hat, einmalig eine Kostenpauschale. Diese beträgt für
Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern 4000 Euro, für Gemeinden mit einer
Einwohnerzahl zwischen 35000 und 100000 Einwohnern 3000 Euro und für Gemeinden
mit weniger als 35000 Einwohnern 2000 Euro. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
durch das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung.
§ 27
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Meldedaten-Übermittlungsverordnung in der Fassung vom 24. September 1990
(GVBl. I S. 587, 590, 749), geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1993 (GVBl. I
S. 190), wird aufgehoben.
§ 28
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
31. Dezember 2011 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 27.

 
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