Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und Heiden
gegen Brände
Vom 25. Juni 1938
Reichsgesetzbl. I S. 700
§ 1
(1) Bei Wald-, Moor- und Heidebränden sind neben den Feuerwehren alle geeigneten Personen
unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet.
(2) Wer im Walde, auf Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe solcher Gebiete
ein Schadenfeuer wahrnimmt, ist verpflichtet, es sofort zu löschen, sofern er hierzu ohne
erhebliche eigene Gefahr in der Lage ist.
(3) Vermag er das Feuer nicht zu löschen oder erscheint ein Löschversuch ohne
Hinzuziehung weiterer Hilfskräfte von vornherein aussichtslos, so ist auf dem schnellsten
Wege eine Forst- oder Feuerlöschpolizei- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
(4) Bemerken mehrere Personen gemeinsam ein Schadenfeuer, so muß eine sofort Meldung
machen, die übrigen haben unverzüglich mit Löschversuchen zu beginnen.
(5) Konnte das Feuer ohne Beteiligung einer der genannten Dienststellen gelöscht werden,
so ist nachträglich von dem Brande und seiner Löschung unverzüglich Anzeige zu
erstatten.
§ 2
Es ist verboten, in Wäldern oder auf Moor- oder Heideflächen oder in gefährlicher Nähe
solcher Gebiete
a) offenes Feuer oder Licht mit sich zu führen,
b) brennende oder glimmende Gegenstände fallen zu lassen, fortzuwerfen oder
unvorsichtig zu handhaben,
c) ohne Genehmigung der unteren Forstaufsichtsbehörde Anlagen zu errichten, mit denen
die ständige Unterhaltung einer Feuerstelle verbunden ist, sofern hierfür nicht
anderweit eine besondere behördliche (z. B. bau-, gewerbepolizeiliche) Genehmigung
vorgeschrieben ist,
d)
1. ohne Genehmigung der unteren Forstaufsichtsbehörde Kohlenmeiler zu errichten,
2. Kohlenmeiler anzuzünden, ohne zuvor dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten
der gefährdeten Wald-, Moor- oder Heideflächen hiervon Anzeige gemacht zu haben,
3. brennende Kohlenmeiler unbeaufsichtigt zu lassen,
4. aus Meilern Kohlen auszuziehen oder abzufahren, ohne sie zuvor gelöscht zu haben,
e) im Freien oder in Räumen ohne feuerbeständige Umfassungen, ohne eine schriftliche
Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten mit sich zu führen, Feuer
anzuzünden oder das gestattetermaßen angezündete Feuer unbeaufsichtigt zu lassen,
f) ohne Genehmigung der unteren Forstaufsichtsbehörde liegende oder zusammengebrachte
Bodendecken abzubrennen, Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise abzusengen,
g) in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober zu rauchen, ohne eine schriftliche
Erlaubnis des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten mit sich zu führen.
§ 3
(1) In den Fällen des § 2 c, d und f ist die untere
Forstaufsichtsbehörde berechtigt, die Genehmigung an Bedingungen zu knüpfen, welche die
Verhütung von Schadenfeuern bezwecken.
(2) In den Fällen des § 2 c und d hat die untere
Forstaufsichtsbehörde von ihrer Entscheidung den Grundeigentümer oder
Nutzungsberechtigten der gefährdeten Wald-, Moor- oder Heideflächen zu hören....
(3) Wenn in den Fällen des § 2 c und d ohne Genehmigung der
unteren Forstaufsichtsbehörde eine Anlage errichtet oder mit der Errichtung begonnen
worden ist, so kann die untere Forstaufsichtsbehörde die Weiterführung der Anlage
verhindern und ihre Beseitigung fordern....
(4) Im Falle des § 2 c bedarf es der Genehmigung der unteren
Forstaufsichtsbehörde nicht, wenn die gefährdeten Wald-, Moor- und Heideflächen
zusammen nicht mehr als 5 Hektar groß sind.
(5) Als gefährliche Nähe gilt in den Fällen der §§ 1 und
2 a, b, c, d, e und f eine Entfernung von weniger als 100 Meter.
§ 4
Bedarf die Errichtung einer Feuerstelle einer besonderen behördlichen Genehmigung (§ 2 c), so hat die hierfür zuständige Behörde ihre
Entscheidung im Benehmen mit der unteren Forstaufsichtsbehörde zu treffen.
§ 5
(1) Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte darf die Erlaubnis zum Feueranzünden
oder Rauchen in den Fällen des § 2 c und g nur erteilen,
wenn bei vorsichtiger Abwägung aller Umstände eine Gefahr für die Wald-, Moor- oder
Heideflächen nicht zu besorgen ist. Er kann die Erlaubnis örtlich und zeitlich
beschränken und an Bedingungen knüpfen.
(2) Der Erlaubnis nach § 2 c und g bedarf derjenige nicht,
der zu dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten der gefährdeten Flächen
nachweislich in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, wenn er in dieser
Eigenschaft auf den gefährdeten Flächen beruflich tätig ist. Das gleiche gilt für
Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten auf diesen Flächen
durchführen, sowie für den Jagdausübungsberechtigten.
§ 6
Zu den Wald-, Moor- und Heideflächen gehören auch die sie berührenden oder
durchschneidenden öffentlichen und nichtöffentlichen Straßen und Wege. Das Verbot des § 2 g erstreckt sich jedoch nicht auf öffentliche Straßen,
die kunststraßenmäßig ausgebaut sind und eine mindestens 4 Meter breite feste Decke
aufweisen.
§ 7
Die obere Forstaufsichtsbehörde ist berechtigt, für bestimmte Gebiete oder bestimmte
Zeiten über die Vorschriften der §§ 1 bis 6 hinaus
weitergehende Verbote und Anordnungen zu erlassen. Sie bedarf hierzu der Genehmigung der
obersten Forstaufsichtsbehörde und hat sich, soweit die Belange anderer Behörden
berührt werden, mit diesen zuvor ins Benehmen zu setzen.
§ 8
(1) Oberste Forstaufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Minister für
Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Obere Forstaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident.
(3) Untere Forstaufsichtsbehörde ist das Forstamt.
§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ...
2. den Verboten des § 2 zuwiderhandelt;
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 das Feueranzünden oder
Rauchen erlaubt, obwohl eine Gefahr für die Wald-, Moor- oder Heideflächen zu besorgen
sein könnte;
4. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 5
Abs. 1 Satz 2 einer mit der Genehmigung oder Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmung
zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 7 Satz 1 einem Verbot oder einer
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder einer höheren Geldbuße bedroht ist.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.
§ 10
(1) Unter die Vorschriften der Verordnung fallen nur die Moor- und Heideflächen, die
innerhalb der Waldungen liegen oder mit ihnen in einem räumlichen Zusammenhänge stehen.
(2) Die Vorschriften der Verordnung erstrecken sich nicht auf den Eisenbahnbetrieb und die
Handlungen, die zur Aufrechterhaltung und Durchführung dieses Betriebes notwendig sind.
§ 11
(1) ...
(2) Bau- und gewerberechtliche Vorschriften sowie die Bestimmungen über die Leitung bei
der Bekämpfung von Bränden und anderen Katastrophen, den Einsatz und die Verwendung der
Lösch- und Hilfskräfte und über die Kosten der Löschhilfe bei Wald-, Moor- und
Heidebränden werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(3)...
§ 12
Der Reichsforstmeister erläßt die zur Durchführung der Verordnung notwendigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern.
§ 13
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.