


Verordnung über die
Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau
(Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO)
Vom 25. April 2005
GVBl. I S. 264
Verkündet am 29. April 2005
Aufgrund des
§
69 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
§ 1
Gefahrenverhütungsschau
(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren
durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von
baulichen Anlagen aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres
Zustandes ausgehen und im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl
von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für
wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit
hervorrufen können.
(2) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen insbesondere die in der
Anlage
aufgeführten Objekte.
(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 2 zu
erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind
1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder
Leiter,
2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein
eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der
Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der
Kreisbrandinspektor.
(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der
Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über eine hierfür erforderliche
Ausbildung verfügt.
§ 3
Durchführung
(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist den Betroffenen in der Regel mindestens zehn
Arbeitstage vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im
Verzug vor.
(2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen
beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen.
§
15 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz bleibt unberührt.
(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist
anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine
Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau
Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich
eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.
(4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig
ist, ist stattdessen der zuständigen Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten.
(5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine
Nachschau durchzuführen. Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 4
Beteiligung anderer Stellen
(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige
Stellen hinzuzuziehen.
(2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der
Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Gefahrenverhütungsschau zu
unterrichten. In Angelegenheiten des Arbeitsschutzes sowie des Immissions- und
Strahlenschutzes ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium von der
Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 und 2 genannten Behörden
sind in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau
vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen an der
Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.
§ 5
Gefahrenverhütungsschau in
Betrieben mit Werkfeuerwehr
(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des
§
14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz kann die für die Gefahrenverhütungsschau
zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung
von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der
Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
(2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung
der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.
§ 6
Prüfungszeitraum
(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen;
unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten
Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in
überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein
Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes
durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 bekannt
werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.

