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Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau
(Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO)

Vom 25. April 2005
GVBl. I S. 264

Verkündet am 29. April 2005

 

Aufgrund des § 69 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:

 

§ 1

Gefahrenverhütungsschau


(1) Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist die vorbeugende Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse, die von baulichen Anlagen aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes ausgehen und im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können.


(2) Der Gefahrenverhütungsschau unterliegen insbesondere die in der Anlage aufgeführten Objekte.


(3) Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, die Objekte nach Abs. 2 zu erfassen und hierüber eine Objektliste zu führen.

 

§ 2

Zuständigkeit


(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind

1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,

2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,

3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.


(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau Personal zugeordnet, das über eine hierfür erforderliche Ausbildung verfügt.

 

§ 3

Durchführung


(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist den Betroffenen in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung anzuzeigen, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.


(2) Zur Gefahrenverhütungsschau sind die Betroffenen oder eine von ihnen beauftragte Vertretung nach Möglichkeit hinzuzuziehen. § 15 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bleibt unberührt.


(3) Mängel, die Gefahren verursachen, sind festzustellen. Ihre Behebung ist anzuordnen und zu überwachen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. Die Verpflichteten und die an der Gefahrenverhütungsschau Beteiligten oder die nach dem Ergebnis betroffenen Stellen erhalten unverzüglich eine Ausfertigung der entsprechenden Anordnung.


(4) Sofern für die Anordnung der Mängelbehebung eine andere Behörde zuständig ist, ist stattdessen der zuständigen Behörde eine Mängelanzeige zuzuleiten.


(5) Nach Ablauf der in der Mängelbehebungsanordnung gesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 4

Beteiligung anderer Stellen


(1) Zur Gefahrenverhütungsschau sind bei Bedarf andere Behörden oder sachkundige Stellen hinzuzuziehen.


(2) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist der Feuerwehr Gelegenheit zu geben, an der Gefahrenverhütungsschau teilzunehmen.


(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist über die Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. In Angelegenheiten des Arbeitsschutzes sowie des Immissions- und Strahlenschutzes ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium von der Gefahrenverhütungsschau zu unterrichten. Die in Satz 1 und 2 genannten Behörden sind in der Regel mindestens zehn Arbeitstage vor der Gefahrenverhütungsschau vom vorgesehenen Termin zu informieren. Sie sind auf ihr Verlangen an der Gefahrenverhütungsschau zu beteiligen.

 

§ 5

Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr


(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz kann die für die Gefahrenverhütungsschau zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.


(2) § 3 Abs. 4 und § 4 gelten entsprechend.


(3) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.

 

§ 6

Prüfungszeitraum


(1) Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen; unberührt bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfungszeiträume. Diese können für bauliche Anlagen, die in überdurchschnittlichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, bis auf ein Jahr verkürzt werden. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.


(2) Die Gefahrenverhütungsschau ist auch außerhalb dieses Prüfungszeitraumes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 bekannt werden oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 vorliegen.

 

§ 7

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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