E r s t e r A b s c
h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für den
hauptberuflichen mittleren, gehobenen und höheren Werkfeuerwehrdienst. Bei
Bedarf steht die Ausbildung auch nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen
offen.
(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehren in der jeweils gültigen Fassung sowie bestandene
Abschlussprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder der Bundesrepublik
Deutschland stehen, soweit sie von dem für die Ausbildung hauptberuflicher
Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, einer
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich.
(3) Die Ausbildung und Prüfung für den hauptberuflichen höheren
Werkfeuerwehrdienst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004
(GVBl. NRW S. 158), soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen
Regelungen getroffen worden sind.
§ 2
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren
heranzubilden, die aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie aufgrund ihrer
allgemeinen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben
des Werkfeuerwehrdienstes selbstständig zu erfüllen.
§ 3
Begriffsdefinitionen
(1) Werkfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der
Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten betrieblichen
Feuerwehren, die als Werkfeuerwehren anerkannt oder angeordnet worden sind.
(2) Als Auszubildende im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte, die zu
hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen der Werkfeuerwehren
ausgebildet werden.
§ 4
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den mittleren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in
der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe
3 - tauglich ist, und
3. ein betriebliches Auswahlverfahren bestanden hat, in
dem die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers
festgestellt worden ist.
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 2
der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S.
84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217).
(2) In den gehobenen Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
1. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in
der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe
3 - tauglich ist,
2. ein betriebliches Auswahlverfahren bestanden hat, in
dem die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers
festgestellt worden ist, und
3. die Abschlussprüfung an einer Fachhochschule, einer
staatlich anerkannten Berufsakademie oder einer gleichwertigen staatlich
anerkannten Bildungsstätte in einer für den Feuerwehrdienst geeigneten
Fachrichtung erfolgreich abgelegt hat.
(3) In den höheren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
1. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in
der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe
3 - tauglich ist,
2. ein betriebliches Auswahlverfahren bestanden hat, in
dem die fachliche und körperliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers
festgestellt worden ist, und
3. ein Studium in einer für den Feuerwehrdienst
geeigneten Fachrichtung an einer Technischen Hochschule, Universität oder
einer gleichwertigen staatlich anerkannten Bildungsstätte erfolgreich
abgeschlossen hat.
§ 5
Ausbildungsbetrieb,
Gesamtausbildungsleitung, Ausbildungsstationen
(1) Zur Ausbildung für den mittleren und den gehobenen Werkfeuerwehrdienst sind
Werkfeuerwehren nur dann berechtigt, wenn sie von dem für die Ausbildung
hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium als
Ausbildungsbetriebe anerkannt worden sind. Hierzu müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Leitung der Werkfeuerwehr muss für die Ausbildung
für den mittleren Werkfeuerwehrdienst und für die Ausbildung für den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst mindestens eine Person des gehobenen Werkfeuerwehrdienstes
angehören.
2. Die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte müssen zum
Aufgabenbereich der ausbildenden Werkfeuerwehren gehören.
3. Die räumliche, technische und sächliche Ausstattung
muss den theoretischen und praktischen Ausbildungsanforderungen genügen.
(2) Die Gesamtausbildungsleitung für den mittleren und den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst obliegt in der Regel der Leitung derjenigen Werkfeuerwehr,
bei der die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen beschäftigt sind oder einer
von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes. In
Ausnahmefällen kann die Gesamtausbildungsleitung einer anderen geeigneten
Feuerwehr übertragen werden. Soweit die Gesamtausbildungsleitung von einem
öffentlichen Dienstherrn wahrgenommen werden soll, wird dieser vom zuständigen
Regierungspräsidium bestimmt.
(3) Die Gesamtausbildungsleitung leitet und überwacht die gesamte praktische und
theoretische Ausbildung. Sie erstellt den Ausbildungsplan, führt die
Ausbildungsakten und entsendet die auszubildenden Werkfeuerwehrangehörigen zur
Ableistung der Ausbildungsabschnitte zu den einzelnen Ausbildungsstationen.
(4) Ausbildungsstationen sind Landesfeuerwehrschulen, Städte mit
Berufsfeuerwehren, Ausbildungsbetriebe nach Abs. 1 sowie andere Körperschaften
und Einrichtungen, deren Lehrgänge von dem für die Ausbildung hauptberuflicher
Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium anerkannt worden sind und bei
denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.
(5) Während der Ausbildungsabschnitte bei einer Berufs- oder Werkfeuerwehr
werden die Auszubildenden von der Leitung der Berufs- oder Werkfeuerwehr oder
einer von ihr beauftragten Person des gehobenen oder höheren Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehr oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes
ausgebildet. Ausbildungsabschnitte dürfen bei anderen Körperschaften und
Einrichtungen nur dann abgeleistet werden, wenn die Ausbildung von einer oder
einem Angehörigen des gehobenen oder höheren Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr
oder des gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienstes geleitet wird. Bei
Ausbildungsabschnitten an der Landesfeuerwehrschule ist deren Leitung oder eine
von ihr beauftragte dort beschäftigte Person des gehobenen oder höheren
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr für die Durchführung der Ausbildung
verantwortlich.
(6) Für die Ausbildung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die neben den
erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse besitzen.
§ 6
Ausbildungsdauer für den
mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst, Erholungsurlaub
(1) Die Ausbildungsdauer für den mittleren Werkfeuerwehrdienst beträgt
mindestens achtzehn Monate, für den Führungsdienst im mittleren
Werkfeuerwehrdienst mindestens weitere sechs Monate und für den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst mindestens 24 Monate. Eine hauptberufliche, nebenberufliche
oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer öffentlichen Feuerwehr oder einer
Werkfeuerwehr kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers von der Leitung
der Werkfeuerwehr nach Anhörung der Gesamtausbildungsleitung auf die
Ausbildungsdauer angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die hauptberufliche Tätigkeit
kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu neun Monaten, angerechnet werden.
Die nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kann bis zu einem Sechstel,
höchstens jedoch bis zu vier Monaten, angerechnet werden. Insgesamt dürfen nicht
mehr als neun Monate angerechnet werden.
(2) Der Erholungsurlaub ist außerhalb der Lehrgangszeit und so zu nehmen, dass
die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.
§ 7
Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen während der Ausbildung und in der Prüfung sind mit einer der
folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte
= sehr gut (1): für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht,
13 bis 11 Punkte
= gut (2): für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte
= befriedigend (3): für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht,
7 bis 5 Punkte
= ausreichend (4): für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
= mangelhaft (5): für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte
= ungenügend (6): für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes (§§ 10, 12) wird aus dem
arithmetischen Mittel der Einzelleistungen eine Punktzahl für diesen Abschnitt
gebildet. Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten
Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier
und weniger wird abgerundet. In jedem Ausbildungsabschnitt ist mindestens eine
Punktzahl von fünf zu erreichen.
(3) Erzielen Auszubildende in einem Ausbildungsabschnitt im schriftlichen oder
im praktischen Teil weniger als fünf Punkte, ist der Ausbildungsabschnitt
jeweils einmal vollständig zu wiederholen.
Z w e i t e r A b s
c h n i t t
Ausbildung
§ 8
Gestaltung der Ausbildung
(1) Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige
Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der
betrieblichen Gefahrenlagen Ausbildungsrahmenpläne für die Ausbildung der
hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehren erstellen. Die Ausbildung
umfasst insbesondere den vorbeugenden und den abwehrenden Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe, vorbereitende und abwehrende Maßnahmen des
Katastrophenschutzes, den Rettungsdienst, die Informations- und
Kommunikationstechnik, die Rechtsgrundlagen in diesen Bereichen, die
Führungslehre und den Sport.
(2) Die Gesamtausbildungsleitung erstellt für alle Auszubildenden einen
Gesamtausbildungsplan, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildung ergibt.
Die Ausbildungsleitung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts stellt für ihren
Zuständigkeitsbereich einen Ausbildungsplan auf. Jeweils eine Ausfertigung der
Ausbildungspläne ist den Auszubildenden auszuhändigen.
(3) Den Auszubildenden ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst
großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Einsätzen, Besichtigungen, Versuchen,
Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die
geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.
§ 9
Tätigkeitsnachweise,
Ausbildungsberichte
(1) Die Auszubildenden haben während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte
Tätigkeitsnachweise zu erstellen. Die Eintragungen sind von der Ausbilderin oder
dem Ausbilder regelmäßig und von der Ausbildungsleitung abschließend zu
überprüfen und zu besprechen. Sie sind der Gesamtausbildungsleitung vorzulegen.
(2) Die Ausbilderin oder der Ausbilder, in deren oder dessen Sachgebiet die
Auszubildenden ausgebildet wurden, hat am Ende des Ausbildungsabschnitts eine
Beurteilung über die Leistung nach § 7 anzufertigen und diese der
Ausbildungsleitung vorzulegen. Diese erstellt den Ausbildungsbericht, der
erkennen lassen muss, ob die Auszubildenden das Ziel des Ausbildungsabschnitts
erreicht haben. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind anzugeben. Die
Ausbildungsberichte sind den Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen, zu
besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 10
Ausbildung für den mittleren
Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst gliedert sich in
folgende Abschnitte:
Die Abschnitte I, II, IV und V können auch bei Berufsfeuerwehren oder bei nach §
5 Abs. 1 Satz 1 anerkannten Werkfeuerwehren außerhalb des Standortes des
Ausbildungsbetriebes abgeleistet werden. Während der Ausbildungsabschnitte II,
IV und V sollen die Auszubildenden in alle Feuerwehraufgaben eingewiesen werden.
Sie müssen mindestens die Fahrerlaubnis nach Klasse C1 und sollen die
Fahrerlaubnis nach Klasse CE erwerben, sofern sie diese Fahrerlaubnisse noch
nicht besitzen.
(2) Während der Ausbildung haben die Auszubildenden insgesamt zwei
Abschnittsarbeiten anzufertigen. Die Ausbildungsleitung des betreffenden
Ausbildungsabschnittes bestimmt die Aufgaben und bewertet die Arbeiten.
Abschnittsarbeiten sind mit den Auszubildenden zu besprechen. Die Ergebnisse der
Abschnittsarbeiten sind bei der Bewertung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte
zu berücksichtigen.
(3) Der Gruppenführungslehrgang (Abschnitt III) und der Brandinspektorinnen-
oder Brandinspektorenlehrgang (Abschnitt VI) nach Abs. 1 sind an der Hessischen
Landesfeuerwehrschule oder in Ausnahmefällen an der Landesfeuerwehrschule eines
anderen Landes abzuleisten, sofern die dort angebotenen Lehrgänge von der
Hessischen Landesfeuerwehrschule als gleichwertig anerkannt worden sind.
(4) Für die Anmeldung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang ist
dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1
spätestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs ein Gesamtbericht mit Angaben
über den dienstlichen Werdegang der Auszubildenden einzureichen. Der
Gesamtbericht muss die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und ihr
arithmetisches Mittel als Vornote enthalten. Weitere Voraussetzungen für die
Zulassung zum Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgang sind, soweit
noch nicht vorhanden, der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen
Rettungsschwimmabzeichens in Bronze.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1
prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Brandinspektorinnen- oder
Brandinspektorenlehrgang vorliegen und lässt gegebenenfalls die Bewerberin oder
den Bewerber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze
zu.
§ 13
Aufstieg in den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst
(1) Angehörige des Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst können von
der Leitung der Werkfeuerwehr im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zur Ausbildung für den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllen und seit Vorliegen dieser Voraussetzungen mindestens
fünf Jahre im mittleren Führungsdienst bei einer Werkfeuerwehr tätig gewesen
sind:
1. Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung für den
Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung oder
2. erfolgreicher Abschluss der Gruppenführerausbildung
nach Ziffer 6.1 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen
der Werkfeuerwehren vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S. 132) einschließlich
des Oberbrandmeisterlehrgangs oder des Abschlusslehrgangs oder
3. erfolgreicher Abschluss der Ausbildung einschließlich
des Oberbrandmeisterlehrgangs nach Maßgabe des vor dem 1. Januar 1994
geltenden Rechts.
(2) Ebenso kann zur Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst zugelassen
werden, wer die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung
vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217), erfüllt.
(3) Die Einführungszeit in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst dauert achtzehn
Monate. Die Auszubildenden sind in die Aufgaben des gehobenen
Werkfeuerwehrdienstes einzuweisen. Sie haben mindestens zwei praktische
Ausbildungsabschnitte für jeweils drei Monate bei einer Berufs- oder
Werkfeuerwehr außerhalb des Unternehmensstandortes zu absolvieren, an dem sie
beschäftigt sind. Außerdem haben sie am Brandinspektorinnen- oder
Brandinspektorenlehrgang teilzunehmen.
(4) § 12 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
D r i t t e r A b s
c h n i t t
Prüfungen
§ 14
Zweck der Prüfungen
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Auszubildenden das Ausbildungsziel
erreicht haben, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch anwenden
können und für die Übernahme zukünftiger Aufgaben geeignet erscheinen. Die
Prüfungen werden am Ende der jeweiligen Ausbildung abgelegt. Sollten die
Prüfungen vor Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein, so endet diese nicht
vorzeitig.
§ 15
Prüfung für den mittleren
Werkfeuerwehrdienst
(1) Nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts III nach § 10 Abs. 1 wird im
Betrieb eine Truppführungsprüfung abgelegt. Sie umfasst die Lehrinhalte aus den
Abschnitten I bis III. Die Truppführungsprüfung für den mittleren
Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem praktischen, einem mündlichen und einem
schriftlichen Teil. Sie wird nach Abschluss des Abschnitts III im Betrieb vor
einem Prüfungsausschuss nach § 18 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung
zur Truppführung nachgewiesen werden muss. Sie wird als Gruppenprüfung
durchgeführt.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90
Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils
höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht
überschreiten.
§ 16
Prüfung für den Führungsdienst
im mittleren Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst besteht
aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird
während des Gruppenführungslehrgangs an der Hessischen Landesfeuerwehrschule vor
dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Einsatzübung, in der die Befähigung
zur Gruppenführung nachgewiesen werden muss, einer Planübung und einer
Lehrprobe, deren Thema mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die
Planübung soll 20 Minuten und die Lehrprobe 15 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90
Minuten Dauer und einem Fachaufsatz von 120 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils
höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 60 Minuten nicht
überschreiten.
§ 17
Prüfung für den gehobenen
Werkfeuerwehrdienst
(1) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst besteht aus einem
praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird während des
Brandinspektorinnen- oder Brandinspektorenlehrgangs an der Hessischen
Landesfeuerwehrschule vor dem Prüfungsausschuss nach § 19 abgelegt.
(2) Die praktische Prüfung besteht aus einer Planübung, bei der die Befähigung
zur Zugführung nachgewiesen werden muss, und einer Lehrprobe, deren Thema
mindestens 48 Stunden vorher bekannt zu geben ist. Die Planübung soll 45 Minuten
und die Lehrprobe 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten von jeweils 90
Minuten Dauer und zwei Fachaufsätzen von jeweils 120 Minuten Dauer.
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit jeweils
höchstens vier Prüflingen gleichzeitig durchgeführt. Sie soll 80 Minuten nicht
überschreiten und wird am Ende des Brandinspektorinnen- oder
Brandinspektorenlehrgangs abgelegt.
§ 18
Bestellung und Zusammensetzung
der betrieblichen Prüfungsausschüsse
(1) Für die Truppführungsprüfung ist von den Ausbildungsbetrieben jeweils für
die Dauer von vier Jahren ein betrieblicher Prüfungsausschuss einzurichten.
Dessen Mitglieder werden von der Leitung der Werkfeuerwehr des jeweiligen
Ausbildungsbetriebes bestellt.
(2) Der betriebliche Prüfungsausschuss setzt sich aus folgenden
stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
1. Der Leiterin oder dem Leiter einer hessischen
Berufsfeuerwehr oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretungsperson mit der
Befähigung für den gehobenen oder den höheren Einsatzdienst der
Berufsfeuerwehr als vorsitzendem Mitglied,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Werkfeuerwehr bzw.
einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretungsperson mit der Befähigung für den
gehobenen oder den höheren Werkfeuerwehrdienst als beisitzendem Mitglied,
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hessischen
Landesfeuerwehrschule mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren
Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr als beisitzendem Mitglied,
4. einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten im
gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienst oder im gehobenen oder höheren
Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften als beisitzendem Mitglied.
§ 19
Bestellung und Zusammensetzung
des Prüfungsausschusses an der Landesfeuerwehrschule
(1) An der Hessischen Landesfeuerwehrschule ist für die Prüfungen des
Führungsdienstes im mittleren Werkfeuerwehrdienst und des gehobenen
Werkfeuerwehrdienstes ein Prüfungsausschuss einzurichten.
(2) Das für die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständige
Ministerium bestellt folgende stimmberechtigte Mitglieder für die Dauer von vier
Jahren für den Prüfungsausschuss:
1. Als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder den
Leiter der Hessischen Landesfeuerwehrschule bzw. eine von ihr oder ihm
bestimmte Vertretungsperson mit der Befähigung für den höheren Einsatzdienst
der Berufsfeuerwehr,
2. als beisitzendes Mitglied die Leiterin oder den
Leiter einer Berufs- oder Werkfeuerwehr auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Berufsfeuerwehren in Hessen oder des Werkfeuerwehrverbandes
Hessen,
3. als beisitzendes Mitglied eine Beschäftigte oder
einen Beschäftigten mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren
Werkfeuerwehrdienst oder für den gehobenen oder den höheren Einsatzdienst der
Berufsfeuerwehr auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der
Berufsfeuerwehren in Hessen oder des Werkfeuerwehrverbandes Hessen,
4. als beisitzendes Mitglied eine Beschäftigte oder
einen Beschäftigten im gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienst oder im
gehobenen oder höheren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr auf Vorschlag der
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.
Wird als beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin
oder der Leiter einer Berufsfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied
nach Nr. 3 aus dem Bereich der Werkfeuerwehren zu bestellen. Wird als
beisitzendes Mitglied nach Nr. 2 die Leiterin oder der Leiter einer
Werkfeuerwehr bestellt, ist das beisitzende Mitglied nach Nr. 3 aus dem Bereich
der Berufsfeuerwehren zu bestellen.
(3) Für die beisitzenden Mitglieder werden von dem für die Ausbildung
hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen Ministerium je drei
Vertretungspersonen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Das Vorschlagsrecht
richtet sich nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4.
(4) In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen von
beisitzenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, kann das vorsitzende Mitglied
des Prüfungsausschusses Beamtinnen oder Beamte der Hessischen
Landesfeuerwehrschule mit der Befähigung für den gehobenen oder den höheren
Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren als beisitzende Vertretungsmitglieder
bestimmen.
§ 20
Allgemeine Bestimmungen für die
Prüfungsausschüsse, Kostenpflicht
(1) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen endet
1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder dem
Werkfeuerwehrdienst,
2. mit dem Wechsel des Dienstherrn oder des Arbeitgebers
oder
3. mit der Abberufung aus wichtigem Grund durch die
Berufungsstelle oder mit der Abberufung durch die Berufungsstelle auf Antrag
der Vorschlagsberechtigten.
Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen,
bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger
bestellt ist. Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder eingeladen
und neben den vorsitzenden Mitgliedern mindestens zwei weitere Mitglieder
anwesend sind. Prüfungsausschüsse beschließen mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse einschließlich der Prüfungen sind nicht
öffentlich. Den Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer
Prüfungsteilnahme geltend machen können, kann von den vorsitzenden Mitgliedern
der Prüfungsausschüsse die Teilnahme an praktischen und mündlichen Prüfungen als
Beobachterinnen oder Beobachter gestattet werden. Gegen Beschwerden über die
Ablehnung einer Prüfungsbeobachtung entscheiden die Prüfungsausschüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds den Ausschlag. Das für die Ausbildung hauptberuflicher
Werkfeuerwehrangehöriger zuständige Ministerium kann zu den Prüfungen eine
Beobachterin oder einen Beobachter entsenden. Bei der Beratung der
Prüfungsausschüsse ist die Anwesenheit von Beobachterinnen oder Beobachtern
nicht gestattet.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht des für
die Ausbildung hauptberuflicher Werkfeuerwehrangehöriger zuständigen
Ministeriums. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten
Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch für Personen,
die nach Abs. 3 als Beobachterinnen oder Beobachter zugelassen worden sind.
(5) Die Anstellungsbetriebe haben die Ausbildungskosten und auf Anforderung die
Prüfungskosten zu tragen.
§ 21
Aufgaben der Prüfungsausschüsse
(1) Die Prüfungsausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Abnahme der Prüfungen und Bewertung der
Prüfungsleistungen,
2. Beratung und Beschlussfassung über das Gesamtergebnis
der Prüfung,
3. Feststellung und Entscheidung darüber, ob eine
Prüfung im Falle einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines
erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei Prüfungen als nicht bestanden
gilt, und welche Folgen der Rücktritt, der Abbruch, die Verhinderung, das
Versäumnis, die nicht rechtzeitige Abgabe einer Prüfungsarbeit oder Mängel im
Prüfungsverfahren haben.
(2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse leiten die gesamte
Prüfung. Sie haben insbesondere
1. den Zeitpunkt der Prüfung festzusetzen, den
Prüfungsausschuss einzuberufen, die Sitzungen und die Prüfungen vorzubereiten
und zu leiten,
2. die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel
zu bestimmen,
3. die Bescheide über das Prüfungsergebnis zu
unterzeichnen,
4. im Falle des Nichtbestehens der Prüfung einen mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid zu erteilen.
§ 22
Durchführung der Prüfungen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangaben und keine
sonstigen auf die Identität der Prüflinge hinweisenden Merkmale enthalten. Sie
sind mit einer durch Losziehung zugeteilten Kennziffer zu versehen. Der Name
darf den Prüferinnen oder den Prüfern vor der endgültigen Bewertung der
schriftlichen Prüfung nicht bekannt gegeben werden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zuerst von einer Ausbilderin oder
einem Ausbilder und anschließend von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu
bewerten. Die Be-werterinnen und Bewerter dürfen sich die Bewertungen nicht
gegenseitig mitteilen. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte
voneinander ab, so setzen die Prüfungsausschüsse im Rahmen der vorliegenden
Bewertungen die Punktzahlen fest. Die Punktzahlen für die schriftlichen Arbeiten
werden aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Bewertungen gebildet. Die
Durchschnittspunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle
errechnet. Beträgt sie mindestens fünf, wird aufgerundet, bei weniger als fünf
wird abgerundet.
(3) Die praktischen Prüfungen werden vom vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses abgenommen und bewertet.
(4) Die mündlichen Prüfungen finden vor den jeweiligen
Prüfungsausschüssen statt und werden von deren Mitgliedern bewertet.
§ 23
Bewertung der
Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote
(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden über die Abschlussnoten der Prüfung und
geben sie den Prüflingen bekannt. Diese Noten werden aufgrund der Endpunktzahlen
ermittelt. Die Endpunktzahlen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der
Punktzahlen der praktischen Prüfungen, der Punktzahlen der schriftlichen
Prüfungen, der Punktzahlen der mündlichen Prüfungen sowie dem arithmetischen
Mittel der Gesamtpunktzahlen der Ausbildungsabschnitte (Vornoten). Dabei werden
die Endpunktzahlen unter Einbeziehung der ersten Dezimalstellen errechnet.
Betragen diese fünf und mehr, wird aufgerundet. Bei vier und weniger wird
abgerundet.
(2) Die Festlegung der Abschlussnoten bestimmt sich nach den in § 7 Abs. 1
festgelegten Bewertungskriterien.
(3) Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem der aufgeführten Prüfungsteile
weniger als fünf Punkte erreicht hat.
(4) Diejenigen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das die
Abschlussnote und die Endpunktzahl enthält. Die Prüfungszeugnisse sind von den
vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen und mit einem
Dienstsiegel zu versehen. Die Arbeitgeber erhalten eine Durchschrift.
(5) Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die Prüflinge einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Der Bescheid ist den Arbeitgebern in
Durchschrift zu übersenden.
(6) Die Prüfungsausschüsse können ausnahmsweise die rechnerisch ermittelten
Punktzahlen der Abschlussnoten um bis zu einem Punkt anheben, wenn dies aufgrund
des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Prüflinge besser kennzeichnet und die
Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Hierbei sind auch die
Beurteilungen während der Ausbildung und besondere Leistungen in einzelnen
Prüfungsabschnitten zu berücksichtigen. Die Entscheidungen sind zu begründen.
§ 24
Niederschrift
(1) Über den Verlauf und über das Ergebnis der Prüfungen sind Niederschriften zu
erstellen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschriften müssen
mindestens enthalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die
an der Bewertung von Prüfungsarbeiten beteiligten Prüferinnen und Prüfer und
die sonstigen bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesenden
Personen,
3. die Namen der Prüflinge,
4. die Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung,
5. die in den einzelnen Prüfungsteilen erzielten
Punktzahlen,
6. die Endnote und die Gesamtpunktzahl der Prüfung.
(2) Die Prüfungsniederschriften sind von den vorsitzenden und den beisitzenden
Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren.
§ 25
Täuschungshandlungen, sonstiges
Fehlverhalten
(1) Täuschungshandlungen von Prüflingen hat die aufsichtsführende Person
festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des
Prüfungsausschusses mitzuteilen. Prüflinge, die den Prüfungsablauf erheblich
stören, können durch die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an
der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. Die Prüfungsarbeit ist in diesem Fall
mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. Über den jeweiligen
Sachverhalt ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Bei anderen als in § 21 Abs. 1 Nr. 3 genannten schwerwiegenden Verfehlungen
der Prüflinge entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Folgen. Er
kann je nach Schwere der Verfehlung einzelne oder mehrere Prüfungsarbeiten,
Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären.
(3) Wird erst nach Aushändigung der Zeugnisse bekannt, dass bei der Prüfung
getäuscht worden ist, kann der jeweilige Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist
von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung einzelne oder mehrere
Prüfungsteile oder die Gesamtprüfung als nicht bestanden erklären und das
Prüfungszeugnis einziehen.
§ 26
Erkrankung, Rücktritt,
Versäumnis
(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende
Umstände verhindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so
hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Im Krankheitsfalle ist ein ärztliches
Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen. Der Rücktritt
aus wichtigem Grund bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des
Prüfungsausschusses. Dieses bestimmt, wann und mit welchem Inhalt die Prüfung
oder der Prüfungsteil nachzuholen ist.
(2) Unterbricht der Prüfling aus den in Abs. 1 genannten Gründen den
Gruppenführungslehrgang nach § 11 Abs. 1 um mehr als fünf Lehrgangstage oder den
in § 12 Abs. 1 unter Abschnitt VI genannten Brandinspektorinnen- oder
Brandinspektorlehrgang um mehr als acht Lehrgangstage, so hat der jeweilige
Prüfungsausschuss über eine Lehrgangswiederholung zu entscheiden. Bricht er aus
anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Prüfung ab, müssen Lehrgang und
Prüfung grundsätzlich vollständig wiederholt werden. Über Ausnahmen, etwa über
die Anrechnung der bis dahin erbrachten Leistungen, entscheidet der jeweilige
Prüfungsausschuss.
(3) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag
nicht oder tritt er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des jeweiligen
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
(4) Liefert ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht
rechtzeitig ab, so wird die Arbeit mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.
§ 27
Wiederholung der Prüfung
Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal
vollständig wiederholen. Der jeweilige Prüfungsausschuss bestimmt die Frist,
nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, spricht eine Empfehlung
für den Ausbildungsinhalt und die Dauer der Ergänzungsausbildung aus und
bestimmt den Zeitpunkt der neuen Prüfung.
§ 28
Einsicht in die
Prüfungsarbeiten
Dem Prüfling ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
auf Verlangen Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren.
V i e r t e r A b s
c h n i t t
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich
nach den Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der
Werkfeuerwehren vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S. 132).
(2) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Gruppenführerausbildung
nach Ziffer 6.1 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für die Angehörigen der
Werkfeuerwehren erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen
Werkfeuerwehrangehörigen gleichgestellt, die die Ausbildung für den
Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach dieser Verordnung
erfolgreich absolviert haben.
(3) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Zugführerausbildung
(Inspektorenausbildung) nach Ziffer 6.2 der Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien
für die Angehörigen der Werkfeuerwehren vom 12. November 1993 (StAnz. 1994, S.
132) erfolgreich abgeschlossen haben, sind denjenigen Werkfeuerwehrangehörigen
gleichgestellt, die die Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach
dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
(4) Hauptberufliche Werkfeuerwehrangehörige, die die Laufbahnprüfung für den
mittleren, gehobenen oder höheren Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren nach der
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehren in der Fassung vom 19. Mai 1980 (GVBl. I S. 147) erfolgreich
abgeschlossen haben, sind denjenigen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt, die
die Ausbildung für den mittleren, gehobenen oder höheren Werkfeuerwehrdienst
nach dieser Verordnung erfolgreich absolviert haben.
§ 30
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


