


Verordnung über die Dienst- und
Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die
ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und
Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)
Vom 7. August 2008
GVBl. I S. 807
Verkündet am 29. August 2008
Aufgrund des
§ 69 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember
1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007
(GVBl. I S. 757), wird verordnet:
§ 1
Dienstaufwandsentschädigung
(1) Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und
Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und
Stadtbrandinspektoren erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach
Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren sowie
Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen
erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 vom Hundert
nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren,
Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen
und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine
Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.
(2) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in
Anlage 1 oder in
Anlage 2
genannten Ämter wahr, so wird die Dienstaufwandsentschädigungspauschale
innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der
Dienstaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem
jeweils höchsten Entschädigungssatz.
(3) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind die üblichen Aufwendungen
abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen
insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume
und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen
Zwecken sowie Telekommunikationskosten, soweit sie im Rahmen der üblichen und
alltäglichen Dienstgeschäfte anfallen. Ebenfalls abgegolten sind für den in Abs.
1 Satz 1 und 2 genannten Personenkreis die innerhalb des Gemeindegebietes
anfallenden Reisekosten. Die außerhalb des Gemeindegebietes anfallenden
Reisekosten sind auf Antrag nach den Bestimmungen des
Hessischen
Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), zu erstatten. Im
Übrigen werden nachgewiesene Aufwendungen, die nicht nach Satz 1 bis 3
abgegolten sind, sowie notwendige bare Auslagen auf Antrag in tatsächlich
entstandener Höhe erstattet.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats
an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu
Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.
(5) Der Anspruch auf Zahlung der Dienstaufwandsentschädigungspauschale entfällt,
wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird,
für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der
Amtstätigkeit gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 2
Reisekostenaufwandsentschädigung
(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen
und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und
Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine
Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 3.
(2) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in
Anlage 3 genannten Ämter wahr,
so wird die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nur für ein Amt gewährt.
Die Höhe der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach
dem Amt mit dem höchsten Entschädigungssatz.
(3) Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind alle Reisekosten -
mit Ausnahme der Übernachtungskosten - für Dienstreisen innerhalb des
Kreisgebietes abgegolten. Abweichend hiervon erfolgt die Erstattung des
Reisekostenaufwands auf Antrag nach den Bestimmungen des Hessischen
Reisekostengesetzes, wenn sich danach ein höherer als nach Abs. 1 Satz 1 oder §
5 vorgesehener Betrag ergibt. Übernachtungskosten sowie sonstige für
Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes anfallende Reisekosten werden nach dem
Hessischen Reisekostengesetz erstattet.
(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am
Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als
zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe
Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als
elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden
Kalendermonat.
§ 3
Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen
(1) Die Vertretungspersonen der Wehrführerin oder des Wehrführers, der
Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors und der
Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors haben Anspruch auf 50 vom
Hundert der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach
Anlage 1.
(2) Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der
Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren haben Anspruch auf
Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlagen 2 und
3.
(3) Für Vertretungspersonen sind § 1 Abs. 2 bis 5 und § 2 Abs. 2 bis 5
entsprechend anzuwenden.
(4) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei
Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren
Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.
§ 4
Dienstaufwandsentschädigung für
besondere Dienstleistungen
Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in §§ 1 bis 3
genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über
die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der
Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den
Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters
der Feuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.
§ 5
Höhere Aufwandsentschädigungen
Die Erstattung höherer als die in den Anlagen 1 bis 3 genannten
Aufwandsentschädigungspauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine
Hilfe.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

