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Verordnung über die Dienst- und Reisekostenaufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden (Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO)

Vom 7. August 2008
GVBl. I S. 807

Verkündet am 29. August 2008

 

Aufgrund des § 69 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:

 

§ 1

Dienstaufwandsentschädigung


(1) Wehrführerinnen und Wehrführer, Gemeindebrandinspektorinnen und Gemeindebrandinspektoren sowie Stadtbrandinspektorinnen und Stadtbrandinspektoren erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1. Leiterinnen und Leiter von Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehren sowie Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte von Orts- oder Stadtteilen erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 50 vom Hundert nach Anlage 1. Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 2.


(2) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 1 oder in Anlage 2 genannten Ämter wahr, so wird die Dienstaufwandsentschädigungspauschale innerhalb der jeweiligen Anlage jeweils nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem jeweils höchsten Entschädigungssatz.


(3) Mit der Dienstaufwandsentschädigungspauschale sind die üblichen Aufwendungen abgegolten, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die gelegentliche Inanspruchnahme privater Räume und Einrichtungsgegenstände, die Nutzung privater Arbeitsmittel zu dienstlichen Zwecken sowie Telekommunikationskosten, soweit sie im Rahmen der üblichen und alltäglichen Dienstgeschäfte anfallen. Ebenfalls abgegolten sind für den in Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personenkreis die innerhalb des Gemeindegebietes anfallenden Reisekosten. Die außerhalb des Gemeindegebietes anfallenden Reisekosten sind auf Antrag nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), zu erstatten. Im Übrigen werden nachgewiesene Aufwendungen, die nicht nach Satz 1 bis 3 abgegolten sind, sowie notwendige bare Auslagen auf Antrag in tatsächlich entstandener Höhe erstattet.


(4) Die Dienstaufwandsentschädigungspauschale wird von Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem das Amt angetreten worden ist. Sie ist im Voraus jeweils zu Beginn des Kalendermonats zu zahlen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die berechtigte Person aus ihrem Amt ausscheidet.


(5) Der Anspruch auf Zahlung der Dienstaufwandsentschädigungspauschale entfällt, wenn das Amt ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate nicht ausgeübt wird, für die über zwei Kalendermonate hinausgehende Zeit. Bei Wiederaufnahme der Amtstätigkeit gilt Abs. 4 Satz 1 entsprechend.

 

§ 2

Reisekostenaufwandsentschädigung


(1) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister sowie Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und Kreisjugendfeuerwehrwarte erhalten eine Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 3.


(2) Nimmt eine Person gleichzeitig mehrere der in Anlage 3 genannten Ämter wahr, so wird die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale nur für ein Amt gewährt. Die Höhe der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale richtet sich dabei nach dem Amt mit dem höchsten Entschädigungssatz.


(3) Mit der Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale sind alle Reisekosten - mit Ausnahme der Übernachtungskosten - für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Abweichend hiervon erfolgt die Erstattung des Reisekostenaufwands auf Antrag nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes, wenn sich danach ein höherer als nach Abs. 1 Satz 1 oder § 5 vorgesehener Betrag ergibt. Übernachtungskosten sowie sonstige für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes anfallende Reisekosten werden nach dem Hessischen Reisekostengesetz erstattet.


(4) Die Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale ist nachträglich jeweils am Ende des Kalendermonats fällig. § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.


(5) Kann die berechtigte Person ihr Amt an mehr als zehn, aber weniger als zwanzig Kalendertagen im Monat nicht ausüben, so wird nur die halbe Reisekostenaufwandsentschädigungspauschale gewährt. Wird das Amt an weniger als elf Tagen im Monat ausgeübt, entfällt die Zahlung für den laufenden Kalendermonat.

 

§ 3

Aufwandsentschädigungspauschalen für Vertretungspersonen


(1) Die Vertretungspersonen der Wehrführerin oder des Wehrführers, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors und der Stadtbrandinspektorin oder des Stadtbrandinspektors haben Anspruch auf 50 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigungspauschale nach Anlage 1.


(2) Die Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister als Vertretungspersonen der Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren haben Anspruch auf Aufwandsentschädigungspauschalen nach Anlagen 2 und 3.


(3) Für Vertretungspersonen sind § 1 Abs. 2 bis 5 und § 2 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.


(4) Nimmt eine Vertretungsperson die Vertretung ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate wahr, hat sie ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum ihrer Vertretung Anspruch auf Zahlung der vollen Aufwandsentschädigung.

 

§ 4

Dienstaufwandsentschädigung für besondere Dienstleistungen


Werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für andere als in §§ 1 bis 3 genannte Funktionen für einen Zeitraum zu Dienstleistungen, die erheblich über die zeitliche Inanspruchnahme des üblichen allgemeinen Dienstes in der Freiwilligen Feuerwehr hinausgehen, herangezogen, hat der Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung zu zahlen.

 

§ 5

Höhere Aufwandsentschädigungen


Die Erstattung höherer als die in den Anlagen 1 bis 3 genannten Aufwandsentschädigungspauschalbeträge liegt im pflichtgemäßen Ermessen der erstattungspflichtigen Aufgabenträger für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe.

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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