


Verordnung über die
Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
(Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOVO)
Vom 10. Oktober 2008
GVBl. I S. 896
Verkündet am 31. Oktober 2008
Aufgrund des
§
69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:
§ 1
Grundsatzregelung
Organisation, Mindeststärke und Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
richten sich nach den nach
§ 3
Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz zu erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungsplänen.
Die Richtwerte für die Mindestausrüstung der Feuerwehren entsprechend den
Gefahrenarten und Gefährdungsstufen werden in der
Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
§ 2
Bedarfs- und
Entwicklungsplanung
(1) Die in Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzaufsichtsbehörden zu
erarbeitenden Bedarfs- und Entwicklungspläne der Gemeinden beinhalten
1. eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden
Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die
personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die
Ausrüstung der Feuerwehr (Ist-Wert),
2. die Ermittlung der erforderlichen personellen
Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr auf der
Grundlage der in der Anlage festgelegten Richtwerte für die
Mindestausrüstung der Feuerwehren unter Beachtung der festgestellten
Gefährdungsarten und Gefährdungsstufen sowie der Regelhilfsfrist des
§ 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine
Hilfe und den Katastrophenschutz (Soll-Wert),
3. eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der
erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung
und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die
erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert,
4. eine Personalprognose mit Vorschlägen zur
Personalerhaltung und Personalgewinnung,
5. die Dokumentation bekannter Sicherheitsmängel.
Besondere personelle und materielle Anforderungen sind
über die Mindestanforderungen hinaus auf Grundlage differenzierter
Gefährdungsbetrachtungen festzulegen. Dies gilt insbesondere in Städten mit
Berufsfeuerwehren und solchen, die hauptamtliche Kräfte im Sinne des
§ 7
Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz vorhalten.
(2) Die Bedarfs- und Entwicklungspläne sind alle fünf Jahre oder bei erheblichen
Veränderungen der örtlichen Verhältnisse in Abstimmung mit den zuständigen
Brandschutzaufsichtsbehörden fortzuschreiben.
§ 3
Mindeststärke einer Feuerwehr
(1) Die Mindeststärke der Gemeindefeuerwehr in der niedrigsten Gefährdungsstufe
muss der einer Gruppe im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 entsprechen. Im
Übrigen ergibt sie sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke,
die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe
zu ermitteln ist, sowie aus der Bedarfs- und Entwicklungsplanung.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist
eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
§ 4
Regelhilfsfrist, Alarm- und
Ausrückeordnung
(1) Die Regelhilfsfrist ist bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung und bei der
Aufstellung der Alarm- und Ausrückeordnung zu Grunde zu legen. Ausnahmen von der
Regelhilfsfrist sind insbesondere zulässig bei
1. vorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen, wie
beispielsweise bei weit entfernt liegenden oder schwer erreichbaren
Einzelobjekten oder weit entfernt liegenden oder schwer zugänglichen
Verkehrswegen,
2. unvorhersehbaren nicht einplanbaren Ereignissen,
wie beispielsweise bei Verkehrsstaus, Paralleleinsätzen der Feuerwehr,
Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristeten Sperrungen von
Verkehrswegen,
3. ungewöhnlichen, vom Normalzustand abweichenden
Umständen oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Regelhilfsfrist
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 und 3 wirken die Gemeinden und die zuständigen
Brandschutzdienststellen darauf hin, dass bekannte Sicherheitsmängel durch die
Anordnung zusätzlicher Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes so weit wie
möglich behoben werden.
(3) Die Regelhilfsfrist gilt als eingehalten, wenn eine taktische Einheit
mindestens von der Stärke einer Staffel im Sinne der Feuerwehr-Dienstvorschrift
3 wirksame Hilfe eingeleitet hat. Diese gilt dann als eingeleitet, wenn am
Einsatzort mit Erkundungsmaßnahmen begonnen wird. Weitere Einheiten sind bei
Bedarf entsprechend den taktischen Erfordernissen zeitnah nachzuführen.
(4) Die Leitung der Feuerwehr im Sinne des
§
12 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz stellt im Benehmen mit der zuständigen
Brandschutzaufsichtsbehörde eine Alarm- und Ausrückeordnung nach taktischen
Erfordernissen auf. Hierbei sind die Alarm- und Einsatzpläne der Landkreise für
die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung gemäß
§ 4
Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz zu berücksichtigen.
§ 5
Feuerwehren für überörtliche
Aufgaben
(1) Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der
Gemeinde einer Feuerwehr überörtliche Aufgaben übertragen, wenn sie
1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten
Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig
einsatzbereit und
2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzmitteln in der
Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Einsatzaufgaben zu erfüllen.
(2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die
überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Pläne im Sinne des
§ 4
Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe
und den Katastrophenschutz zu erarbeiten, in denen die Standorte und die
Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtlichen
Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne werden den Städten und Gemeinden
mitgeteilt.
§ 6
Feuerwachen
Die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde
die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den
örtlichen Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der
Gefahrenschwerpunkte geboten ist.
§ 7
Ernennungs- und
Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte
(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur
Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin
oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für
den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium bestimmte
Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweilige Vertretungsperson.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen
Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die
jeweiligen Vertretungspersonen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden,
wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen
hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweilige Vertretungsperson.
(4) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt
werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen hat. Die
Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr
angehören und die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum
Stadtbrandinspektor abgeschlossen haben.
(5) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach
§
13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung
einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die für ihr oder sein Aufgabengebiet
erforderliche Ausbildung hat. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur
wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Stadtbrandinspektorin oder zum
Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat.
(6) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt
werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die
erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers
der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card
ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der
Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines
Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer
erfolgreich abgeschlossen haben.
(7) Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann
übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche
Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von
den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige
Brandschutzaufsichtsbehörde. Über Ausnahmen von den in den Abs. 2, 3 und 4
genannten Voraussetzungen entscheidet das für den Brandschutz und die Allgemeine
Hilfe zuständige Ministerium.
§ 8
Brandschutzdienststellen im
vorbeugenden Brandschutz
Zuständige Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz sind:
1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin
oder Leiter,
2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein
eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der
Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder
der Kreisbrandinspektor.
§ 9
Übergangsbestimmungen
Die in § 7 Abs. 1 bis 6 genannten, bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits
ernannten oder bestellten Personen sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter
verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit im Amt, auch wenn sie die
Anforderungen nach § 7 nicht erfüllen.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 außer Kraft.

