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Anlage Richtwerte für die kommunale
Bedarfs- und Entwicklungsplanung
Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu § 4). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 der Stadt- oder Gemeindefeuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Ortsteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf § 4 Abs. 3 Satz 3 und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen. Die Mindestausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen. Die Mindestausrüstung der Stufe 2 muss in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung und die Mindestausrüstung der Stufe 3 innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eingesetzt werden können. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind. Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig.
I. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes
1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden. 3) es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind. Werden Hubrettungsgeräte als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen. In Gemeinden muss ein ELW 1 vorhanden sein. Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten. Im Übrigen wird auf § 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können. Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
II. Allgemeine Hilfe 1. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe
1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät 3) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
2. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren
1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN 61779-1 (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen mit Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial 3) nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.
3. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei Gefahren auf Gewässern
1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug 2) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG. |
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