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Anlage

Richtwerte für die kommunale Bedarfs- und Entwicklungsplanung
(Grundanforderungen zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe)


Der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Einsatzmittel einer Feuerwehr werden folgende Gefahrenarten und Gefährdungsstufen zugrunde gelegt:

Gefahrenart

 

Gefährdungsstufen

I. Brandschutz

B 1 – B 4

II. Allgemeine Hilfe:

 

1.   Technische Hilfe

TH 1 – TH 4

2.   Atomare, biologische, chemische Gefahren

ABC 1 – ABC 3

3.   Wassernotfälle

W 1 – W 3

 

 

 

 

 

Für jeden Schutzbereich innerhalb einer Gemeinde ist eine Einordnung in die genannten Gefährdungsstufen vorzunehmen. Ein Schutzbereich ist das Gebiet, das von einem Standort einer Feuerwehr innerhalb der Regelhilfsfrist erreicht werden kann (siehe hierzu § 4). Eine Gemeinde hat mindestens einen oder auch mehrere Schutzbereiche. In der Regel orientiert sich die Festlegung der Schutzbereiche an den vorhandenen Feuerwehrstandorten. Ein Feuerwehrstandort kann dabei für die Gemarkung eines oder mehrerer Orts- oder Stadtteile zuständig sein. Maßgeblich für die Einordnung in die jeweiligen Gefährdungsstufen sind in der Regel nicht Einzelobjekte, sondern die Gesamtstruktur in einem Schutzbereich.

Die Mindestausrüstung der Stufe 1 der Stadt- oder Gemeindefeuerwehr für die jeweiligen Schutzbereiche ergibt sich aus den ermittelten Gefährdungsstufen. Dabei ist das gesamte Gemeindegebiet zu betrachten, und es müssen nicht alle Einsatzmittel in allen Schutzbereichen vorgehalten werden. Die Einsatzmittel der einzelnen Ortsteilfeuerwehren haben sich vielmehr daran zu orientieren, ob damit am Schadensort innerhalb der Regelhilfsfrist wirksame Hilfe eingeleitet werden kann. Auf § 4 Abs. 3 Satz 3 und die Möglichkeit, weitere taktische Einheiten nachzuführen, wird verwiesen.

Die Mindestausrüstung der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, die Mindestausrüstung der Stufe 2 kann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe auch durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Die Mindestausrüstung der Stufe 3 ist durch die Kreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Besondere in den Gefährdungsstufen nicht erfasste Risiken sind im Einzelfall bezüglich der erforderlichen Einsatzmittel gesondert zu berücksichtigen.

Die Mindestausrüstung der Stufe 2 muss in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung und die Mindestausrüstung der Stufe 3 innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eingesetzt werden können. Dabei handelt es sich um Richtwerte, von denen in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten Abweichungen möglich sind.

Ausnahmen von den Richtwertevorgaben sind nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig.

 

I. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung des Brandschutzes

Gefährdungsstufe für Schutzbereich

Kennzeichnende Merkmale

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

B 1

·     Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe

·     weitgehend offene Bauweise

·     im Wesentlichen Wohngebäude

·     keine nennenswerten Gewerbebetriebe

·     keine baulichen Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung

 

KLF 1)

 

LF 10/6

StLF 20/25

 

Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L/WV (Wasserversorgung), GW-A/S, ELW 2

B 2

·     Gebäude: höchstens 8 m Brüstungshöhe

·     überwiegend offene Bauweise (teilw. Reihenbebauung)

·     überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete)

·     einzelne kleinere Gewerbebetriebe, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe

·     keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung

 

TSF-W

oder

LF 10/6

 

LF 10/6

StLF 20/25

B 3

·         Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe

·     offene und geschlossene Bauweise

·     Mischnutzung

·     im Wesentlichen Wohngebäude

·     kleinere bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung

·     Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr

 

 

LF 10/6

StLF 20/25

Hubrettungsfahrzeug 2)

 

ELW 1

LF 20/16

TLF 20/40

GW-L

Hubrettungsfahrzeug 3)

B 4

·     Gebäude: über 8 m Brüstungshöhe

·     zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise

·     Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten

·     große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung

·     Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr

 

ELW 1

LF 20/16

StLF 20/25

Hubrettungsfahrzeug 2)

 

StLF 20/25

LF 20/16

TLF 20/40

GW-L

Hubrettungsfahrzeug 3)

1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug

2) in Schutzbereichen, die in die Gefährdungsstufen B 3 / B 4 eingruppiert sind, sind Hubrettungsfahrzeuge in der Stufe 1 nur vorzuhalten, wenn nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde der 2. Rettungsweg nicht anders sichergestellt werden kann. Grundsätzlich können im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit Hubrettungsfahrzeuge benachbarter Gemeinden berücksichtigt werden.

3) es sind Hubrettungsfahrzeuge vorzuhalten, wenn sie aufgrund einer Brüstungshöhe von über 8 m notwendig und wenn sie nicht in der Stufe 1 enthalten sind.

Werden Hubrettungsgeräte als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung oder bei der Technischen Hilfeleistung verwendet, ist es ausreichend, wenn diese als überörtliche Einsatzmittel nach dem Additionsprinzip in der Regel innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

In Gemeinden muss ein ELW 1 vorhanden sein.

Ebenso müssen Gemeinden, die über Gebäude verfügen, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmter Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, mindestens eine dreiteilige Schiebleiter vorhalten.

Im Übrigen wird auf § 4 Abs. 3 Satz 3 FwOVO verwiesen, so dass Einheiten auch nachgeführt werden können.

Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.

 

II. Allgemeine Hilfe

1. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Technischen Hilfe

Gefährdungsstufe für Schutzbereich

Kennzeichnende Merkmale

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

TH 1

·         Gemeindestraßen

·         kleine Handwerksbetriebe

·         kleine Gewerbebetriebe

 

KLF 1)

 

HLF 10/6

Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: RW, ELW 2

TH 2

·         Kreis- und Landesstraßen

·         kleinere Gewerbebetriebe

·         größere Handwerksbetriebe

 

TSF-W 2)

oder LF 10/6

 

HLF 20/16

TH 3

·         Bundesstraßen

·         größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie

 

HLF 10/6

 

ELW 1

HLF 20/16 mit MZE 3)

TH 4

·         vierspurige Bundesstraßen

·         zugewiesene Einsatzbereiche auf Verkehrswegen

·         Schwerindustrie

 

ELW 1

HLF 20/16

 

HLF 20/16 mit MZE 3)

GW-L

1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug

2) mit Zusatzbeladung Stromerzeuger, Leitungsroller, Beleuchtungseinrichtung, Trennschleifmaschine, Motorkettensäge, Kombirettungsgerät

3) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung

Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.

 

2. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei ABC-Gefahren

Gefährdungsstufe für Schutzbereich

Kennzeichnende Merkmale

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

ABC 1

A – kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen

B – keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen

C – kein bedeutender Umgang mit C-Gefahrstoffen

 

KLF 1)

 

ELW 1

GW-L mit Zusatzbeladung Gefahrgut

 

Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-A/S, Dekon P, Strahlenspürtruppfahrzeug, ELW 2

ABC 2

A – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I A eingestuft sind

B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe I B eingestuft sind

C – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in geringem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen.

Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahren-potenzial (keine Chemikalienlager)

 

wasserführendes Löschgruppenfahrzeug

Schutzkleidung und Messgeräte Gefahrgut 2)

 

ELW 1

HLF 20/16

GW-G (7,5t)

Strahlenschutz-Sonderausrüstung

nach Pkt. 2.2.3 der FwDV 500 3)

ABC 3

A – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II A oder III A eingestuft sind

B – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biologischen Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe II B oder III B eingestuft sind

C – Anlagen oder Betriebe vorhanden, die in mittlerem oder großem Umfang mit C-Gefahrstoffen umgehen.

Chemikalienhandlungen oder -lager

 

ELW 1

wasserführendes Löschgruppenfahrzeug

GW-G (7,5t)

Strahlenschutz-Sonderausrüstung nach Pkt. 2.2.3 der

FwDV 500 3)

 

HLF 20/16

TLF 20/40

1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug

2) vier Chemikalienschutzanzüge CSF Typ 1a-ET oder 1b-ET nach DIN EN 943-2, tragbares Messgerät für den Explosionsschutz, zugelassen nach DIN EN 61779-1 (VDE 0400 Teil 1), Prüfröhrchen-Messeinrichtung (Prüfröhrchen-Pumpe) mit definiertem Durchfluss nach DIN EN 1231 und auch im Bereich der Explosionsgrenzen einsetzbare Prüfröhrchen mit Ammoniak, Chlor, Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff, Nitrose-Gase, Salzsäure, Schwefelwasserstoff, Trichlorethylen, Alkohol, Vinylchlorid, Blausäure, Phosgen und Schwefeldioxid sowie Prüfröhrchen nach örtlichen Belangen, Dosisleistungsmessgerät, geeignetes Absperrmaterial

3) nur bei Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und in die Gefahrengruppe II A oder III A gemäß FwDV 500 eingestuft sind

Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.

 

3. Richtwerte für die Mindestausrüstung einer Feuerwehr zur Sicherstellung der Hilfe bei Gefahren auf Gewässern

Gefährdungsstufe für Schutzbereich

Kennzeichnende Merkmale

Stufe 1

 

Stufe 2

 

Stufe 3

W 1

·     keine nennenswerte Gewässer vorhanden

·     kleinere Bäche

 

KLF 1)

 

LF 10/6

 

Zusätzlich ist innerhalb jedes Landkreises und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge i.d.R. innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: RW, ELW 2

W 2

·     größere Weiher, Badeseen

·     Flüsse oder Seen ohne gewerbliche Schifffahrt

 

LF 10/6

RTB oder MZB

 

HLF 20/16

 

W 3

·     Flüsse oder Seen mit gewerblicher Schifffahrt

·     zugewiesene Einsatzbereiche auf Bundeswasserstraßen

·     Flusshäfen oder Hafenanlagen

 

LF 10/6

MZB

 

HLF 20/16 mit

MZE 2)

1) ersatzweise auch TSF/TSF-W oder gleichwertiges Fahrzeug

2) MZE = Maschinelle Zugeinrichtung

Die Festlegung, welchen Feuerwehren bestimmte Einsatzbereiche auf Verkehrswegen zugewiesen werden, erfolgt nach § 23 HBKG.

     

 

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